Familie am Sofa
Inwieweit der Familienbonus auf die Elternteile aufgeteilt wird, können die Eltern frei entscheiden.
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Wie ist das mit dem Familienbonus Plus?

Viele Gemeindemitarbeiter erledigen jetzt ihre Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung 2019. Bei der korrekten Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Steuererklärung gibt es aber manchmal Unklarheiten.

Der Familienbonus Plus steht Personen zu, welche in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für deren Kind(er) Familienhilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus beträgt für Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, 125 Euro je Monat (1.500 Euro pro Jahr). Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben, aber dennoch Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Familienbonus Plus 41,68 Euro pro Monat (500 Euro pro Jahr).

Inwieweit der Familienbonus auf die Elternteile aufgeteilt wird, können die Eltern frei entscheiden. Grundsätzlich kann dieser wie folgt aufgeteilt werden:

  • 100%ige Geltendmachung durch ein Elternteil, oder
  • 50%ige Geltendmachung durch beide Elternteile

Geltendmachung

Mittels Antrag (Formular E30) kann der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der laufenden Lohnabrechnung beantragen. Kommt es zu Änderungen der familiären Verhältnisse (z. B. Trennung der Eltern), so sind diese innerhalb eines Monats durch Übermittlung des Fomurlars E31 an den Arbeitgeber zu melden.

Wird der Familienbonus Plus nicht beim Arbeitgeber zur Erfassung über die Lohnverrechnung beantragt, so kann er auch bei der Arbeitnehmerveranlagung (L1) bzw. der Einkommensteuererklärung (E1) berücksichtigt werden.

Berücksichtigung in der Steuererklärung

Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung erfolgt entweder im Formular L1k oder im Formular L1k-bF als Beilage zu den Formularen L1 und E1. Für jedes Kind ist ein eigenes Formular auszufüllen.

WICHTIG:

Auch wenn der Familienbonus Plus bereits in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers mitberücksichtigt wird, ist dieser zwingend zusätzlich bei der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung noch einmal zu beantragen! Wird der Familienbonus in den Formularen L1k oder L1k-bF nicht beantragt, kommt es, unabhängig von Änderungen der familiären Verhältnisse im Veranlagungsjahr, zu einer ungewollten Steuernachzahlung.

Welches Formular ist wann zu verwenden?

Grundsätzlich kommt es auf die familiären Verhältnisse an, welches Formular zu verwenden ist:

Fallgruppe 1 - Gleichbleibende familiäre Verhältnisse:

Bleiben die familiären Verhältnisse das ganze Jahr hindurch gleich, erfolgt der Antrag auf den Familienbonus Plus im Formular L1k. Die Eltern haben hier zu entscheiden, in welchem Verhältnis der Familienbonus Plus je Kind aufzuteilen ist. Sofern beide Elternteile den Familienbonus Plus zu je 100 Prozent geltend machen, erfolgt bei der Veranlagung von Amtswegen eine Korrektur auf je 50 Prozent.

Fallgruppe 2 - Änderung der familiären Verhältnisse bzw. besondere Fälle:

Komplizierter wird es, wenn es während des Kalenderjahres zu Änderungen bei den familiären Verhältnissen kommt. Für diese Fälle sieht das Formular L1k-bF die Möglichkeit vor, den Familienbonus Plus monatsweise den Elternteilen zuzuordnen bzw. das Aufteilungsverhältnis je Monat unterschiedlich anzusetzen.

Konkret handelt es sich um folgende Fälle, welche durch das Formular L1k-bF abgedeckt werden sollen:

  • Trennung der (Ehe)Partner
  • Begründung einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft
  • Begründung einer Lebensgemeinschaft, welche im Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestanden hat
  • Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
  • Leistung der Unterhaltszahlungen nicht in vollem Umfang
  • Tod des (Ehe)Partners

Besondere Aufteilung im Verhältnis 90% / 10%

Mit dem Formular L1k-bF kann aufgrund einer Übergangsregelung bis inkl. 2021 eine besondere Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 90 Prozent/10 Prozent vorgenommen werden. Dazu sind jedoch zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Der Antragsteller kann nachweisen, dass er oder sie für ein noch nicht zehn Jahre altes Kind die Kinderbetreuungskosten von mindestens 1.000 Euro im jeweiligen Veranlagungsjahr bezahlt hat.
  2. Die Bezahlung des gesetzlichen Unterhaltes erfolgt in voller Höhe.

Die Verwendung des richtigen Formulars (L1k oder L1k-bF) ist bei Unterhalt zahlenden Personen davon abhängig, ob der gesetzliche Unterhalt in voller Höhe oder nur teilweise bezahlt worden ist.

Beispiel:

X muss monatlich 500 Euro Unterhalt für seinen Sohn bezahlen und kommt den Zahlungen regelmäßig nach. In Summe bezahlt X im Jahr 2019 6.000 Euro (12 x 500 Euro) an Unterhaltsleistungen für seinen Sohn.

Im Formular L1k kann X den Familienbonus Plus in Abstimmung mit der Kindsmutter geltend machen und hat daneben sowohl die im Jahr 2019 geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 Euro als auch die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 500 Euro anzugeben.

Variante:

X kommt seinen Unterhaltszahlungen nur unregelmäßig nach und leistet den Unterhalt für das Jahr 2019 dadurch nicht vollständig. In Summe bezahlte X 3.800 Euro im gesamten Jahr 2019.

Da die Unterhaltszahlungen nicht in vollem Umfang geleistet worden sind, kommt für die Beantragung des Familienbonus Plus das Formular L1k-bF zur Anwendung (die Unterhaltsleistungen sind trotzdem im Formular L1k anzugeben!).

Im Formular L1k-bF kann für einen durchgerechneten Zeitraum, auf Monate genau der Familienbonus Plus beantragt werden. Dazu ist folgende Berechnung anzustellen:

Geleistete Unterhaltszahlungen 2019 3.800 Euro / monatlicher Unterhaltsbetrag 500 Euro = 7,6; das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl abzurunden und ergibt die Anzahl der Monate für die der Unterhaltsabsetzbetrag und somit der Familienbonus Plus zustehen.