rechtliche Aspekte der Hühnerhaltung
Die Hühnerhaltung kann im dörflich-ländlichen Siedlungsgebiet durchaus ortsüblich sein.
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Wenn der Streit ums Federvieh eskaliert

Im Streit um einen Hühnerstall in der oberösterreichischen Stadt Enns hat der Verwaltungsgerichtshof im Frühjahr 2018 eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für die Halter von Nutztieren im Wohngebiet, sondern auch für die Gemeinden als eine der ersten Anlaufstellen bei Nachbarschaftsstreitigkeiten von Interesse ist.

Quintessenz der Entscheidung: Ob bestimmte Tiere auf einem Grundstück im Wohngebiet gehalten werden dürfen oder nicht, hängt davon ab, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt in dieser Widmungskategorie gehalten werden. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass die Thematik eine Vielzahl von Rechtsbereichen berührt und die Höchstgerichte dazu durchaus unterschiedliche Zugänge haben.

Hühnerhalt auf Wohngebiet „unvereinbar “

In dem genannten Fall wurde der Hühnerhalterin von der Baubehörde aufgetragen, den auf ihrer Liegenschaft errichteten Hühnerstall (bebaute Fläche ca. 1,5 m², Maximalhöhe ca. 1,5 m) zu beseitigen und das Halten von Hühnern auf der Liegenschaft einzustellen. Gegen diesen Bescheid erhob die Hühnerhalterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, welches zu dem Schluss kam, dass die gegenständliche Haltung von Hühnern und die Errichtung des Hühnerstalles mit der Widmung „ Wohngebiet“ unvereinbar seien.

Ab wann eine Tierhaltung nicht mehr erlaubt ist

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Entscheidung vom 24.4.2018, Zl RA 2018/05/00563 auf mehrere, ähnlich gelagerte Entscheidungen. In seiner Entscheidung vom 22.5.2001, 2000/05/0279, hat er sich unter Bezugnahme auf die Unzulässigkeit einer Kaninchenzucht im „Wohngebiet“ (im Sinne des § 16 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1972) auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1991 bezogen (VwGH 24.9.1991, 91/05/0150).

Damals stellte er fest, dass eine Hundezucht in Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“ im Sinne des Oö. ROG Raumordnungsgesetzes 1994 steht, weil eine solche Zucht nicht den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dient – unerheblich, ob die Hundezucht gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird. Während eine Hundehütte für die Haltung von ein oder allenfalls zwei Tieren als für ein Wohngebiet in diesem Sinne typisch anzusehen ist, könne hingegen ein Nebengebäude, das einer gewerblichen oder vereinsmäßigen Hundezucht dient nicht als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung in einem solchen Gebiet dienend beurteilt werden.

Somit ist für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Tiere auf einer Liegenschaft mit der Widmung „Wohngebiet“ gehalten und ob darauf bauliche Anlagen zum Zweck der Haltung solcher Tiere errichtet werden dürfen, entscheidend, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt im Wohngebiet gehalten werden, also ob eine übliche Tierhaltung im Haushalt vorliegt. Die Auffassung des OÖ Landesverwaltungsgerichtes, dass Hühner in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ nicht typischerweise im Haushalt gehalten und demnach bauliche Anlagen zur Haltung von Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet würden, steht nach Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit seiner bisherigen Judikatur.

Es kommt auf die Wohngegend an

Nicht nur den Verwaltungsgerichtshof, auch die Zivilgerichte, beschäftigen nachbarrechtliche Streitigkeiten in Verbindung mit der Haltung von Hühnern im Wohngebiet immer wieder.

So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung vom 12.6.2010, 4Ob99/12f einen Fall entschieden, bei dem die Hühnerhaltung (bis zu 30 Hennen und zwei Hähne) im aufgelockerten Siedlungsgebiet mit dörflich-ländlichem Charakter erfolgte, die nächste Landwirtschaft mit Geflügelhaltung war nur 250 bis 300 Meter entfernt. Hier hatte der sich in seiner Ruhe gestört gefühlte Nachbar keinen Erfolg: die nachbarrechtliche Unterlassungsklage gemäß § 364 Abs. 2 ABGB wurde mit der Begründung abgewiesen, dass in diesem Umfeld Geräusche, die von artgerecht und einer überschaubaren Anzahl von Hühnern (und einem oder zwei Hähnen) als „ortsüblich“ anzusehen sind und – nicht zuletzt da sich die Hühner in der Nacht in einem Hühnerstall mit dicken Mauern aufhielten – keine unzulässige Lärmemission vorliegt. Der OGH hat auch festgehalten, dass für die Beurteilung der „örtlichen Verhältnisse“ der Flächenwidmungsplan nur Indizcharakter hat. Somit kann die Hühnerhaltung im dörflich-ländlichen Siedlungsgebiet durchaus ortsüblich ausfallen.

Hühnergackern als Lärmfaktor

Dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine ungebührliche Lärmerregung handle oder nicht, das alleinige Abstellen auf die Widmungskategorie zu wenig ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum NÖ Landespolizeistrafgesetz hervorgehoben. § 1 lit a NÖ Polizeistrafgesetz sieht – wie viele andere Landespolizeistrafgesetze auch – vor, dass derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung begeht (Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, die tatsächlich seitens der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe betrug 40 Euro). Das Landesverwaltungsgericht hat die verhängte Geldstrafe bestätigt und im Wesentlichen als Begründung ausgeführt, dass das laute und anhaltende Krähen der Hähne des Revisionswerbers zu den vorgeworfenen Tatzeiten durch Anrainer zur Anzeige gebracht und vom Revisionswerber nicht bestritten worden sei.

Auf Grund der behördlichen Feststellungen „sowie der vorliegenden Gutachten“ (gemeint war offenbar eine Stellungnahme des Amtstierarztes im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft) sei dokumentiert, dass sich der Tatort im Bauland-Wohngebiet befinde.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass – ungeachtet der artgerechten Tierhaltung – das Halten von Hähnen im Bauland-Wohngebiet nicht ortsüblich sei und das Krähen von Hähnen im Bauland-Wohngebiet, insbesondere zur Nachtzeit, zweifellos eine ungebührliche Erregung störenden Lärms darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen: Entscheidend ist, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen und Flächenwidmungen zu finden. Das Landesverwaltungsgericht hat ausschließlich auf die aktuell bestehende Flächenwidmung (Bauland-Wohngebiet) abgestellt und, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, es damit – ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - unterlassen, sich mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall auseinanderzusetzen.

Viele Gesetzesmaterien für ein Thema

Wenn sich der Nachbarstreit rund um das liebe Federvieh auf das Gemeindeamt verlagert hat, muss zwischen bau- und raumordnungsrechtlichen Fragen auf der einen Seite sowie zivilrechtlichen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzansprüchen und allenfalls verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren auf der Basis der Landessicherheits- bzw. -polizeigesetze auf der anderen Seite differenziert werden.
Neben den drei beschrieben Fällen sind Berührungspunkte mit weiteren Rechtsmaterien wie z. B. der Gewerbeordnung, dem Mietrechtsgesetz, dem Tierschutzgesetz oder den landesrechtlichen Bestimmungen über die unzulässige Tierhaltung (z. B. § 12 ff Salzburger Landessicherheitsgesetz) möglich.

Dem in seiner Ruhe gestörten Nachbarn stehen nicht selten mehrere Wege zur Rechtsdurchsetzung offen; nicht alle führen dabei über den Schreibtisch der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Dies den aufgebrachten Streitparteien zu erklären kann durchaus eine beachtliche menschliche und fachliche Herausforderung sein.