Feuerlöscher
Bei den „Räumen mit erhöhter Brandgefahr“ (Pkt. 3.9) wurden neben den bisher behandelten Heizräumen, Brennstofflagerräumen und Abfallsammelräumen nunmehr auch Batterieräume für stationäre Batterieanlagen aufgenommen.
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Neue Ausgabe der OIB-Richtlinien

Neue EU-Richtlinien haben eine Überarbeitung der OIB-Richtlinien notwendig gemacht. Gleichzeitig galt es, Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Nach der „Pionierleistung“ der ersten Veröffentlichung dieser Harmonisierungs-Richtlinien zur österreichweiten Vereinheitlichung der bautechnischen Vorschriften im Jahr 2007 pendelte sich – nicht zuletzt auch ausgelöst durch Umsetzungserfordernisse von EU-Rechtsakten – ein Vierjahresrhythmus ein, der auch mit der nun neuesten Ausgabe 2019 eingehalten wurde.

Mittlerweile in allen Bundesländern gültig, haben sich die OIB-Richtlinien nun schon seit über zehn Jahren bewährt, und auch die rund um die OIB-Richtlinien etablierten Service-Funktionen – von der Möglichkeit, über die OIB-Website Fragen zu stellen, die individuell beantwortet werden, bis zur FAQ-Plattform – werden gerne benützt. Selbstverständlich sind auch alle OIB-Richtlinien und Nebendokumente, wie Leitfäden und Erläuternde Bemerkungen, auf der OIB-Website verfügbar.

Anlass der Überarbeitung der OIB-Richtlinien und der Neuausgabe 2019 war zum einen die Notwendigkeit, die EU-Richtlinie über „ionisierende Strahlung“ umzusetzen, zum anderen musste auch die nächste Stufe des „nationalen Plans“ zur Steigerung der Energieeffizienz gemäß der „EU-Gebäuderichtlinie“ festgelegt werden.

Neben diesen Umsetzungsmaßnahmen, die die OIB-Richtlinien 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ und 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ betreffen, wurden – mit Ausnahme der OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ – auch die anderen OIB-Richtlinien teilweise überarbeitet. Dies betraf zumeist editorielle Änderungen sowie Präzisierungen, aber es wurden auch manche Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.

Basis dafür waren zumeist die Erfahrungen, die aus der Beantwortung von Fragen – insbesondere über die FAQ-Plattform auf der Homepage des OIB – gewonnen werden konnten. Abgesehen davon sind folgende Änderungen in den folgenden OIB-Richtlinien erwähnenswert:

OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“

Bei den „Räumen mit erhöhter Brandgefahr“ (Pkt. 3.9) wurden neben den bisher behandelten Heizräumen, Brennstofflagerräumen und Abfallsammelräumen nunmehr auch Batterieräume für stationäre Batterieanlagen aufgenommen.

Die bereits aus der OIB-Richtlinie 2.1 bekannte Möglichkeit der Fluchtwegverlängerung von 40 m auf bis zu 70 m (bei Einhaltung bestimmter Bedingungen) wurde nun auch in der OIB-Richtlinie 2 für Verkaufsstätten (Pkt. 7.4) eingeführt.

Als neue Punkte 7.5 bis 7.8 wurden spezifische Anforderungen für folgende Nutzungskategorien aufgenommen, für die bislang keine eigenen Bestimmungen vorhanden waren, sondern jeweils ein individuelles Brandschutzkonzept erforderlich war:

  • Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenwohnheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Pflegeheime
  • Krankenhäuser
  • Versammlungsstätten

Weitere Änderungen betreffen Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten, wo die zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.4 durch sechs Unterpunkte ergänzt wurden, die konkrete technische Anforderungen enthalten. 

OIB-Richtlinie 3 „Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz“

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über „ionisierende Strahlung“ wurden in Pkt. 8.2 Anforderungen an die Vermeidung von Radonemissionen aus dem Untergrund und von für den Benutzer gefährlicher Gammastrahlung aus Bauprodukten aufgenommen. Hierbei wurde hinsichtlich Radonemissionen der Referenzwert von 300 Bq/m3 für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft von Aufenthaltsräumen und für Gammastrahlung der Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen festgelegt.

Um für Standardfälle aufwändige rechnerische Nachweise zu vermeiden, wurden auch vereinfachte Nachweismethoden vorgesehen, wo bei Einhaltung bestimmter Kriterien für die verwendeten Baumaterialien die Anforderungen von vornherein als erfüllt gelten.
Weiters wurden Vereinfachungen für die Bestimmung des erforderlichen Lichteinfalls im Falle von Fenstern, über denen Balkone, Dachvorsprünge oder sonstige Bauteile in den Lichteinfall hineinragen, aufgenommen.

Eingeschossige Gebäude ohne Wohnung mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche (z. B. Gartenhütten, Gerätehütten, Kioske etc.) wurden aus dem Anwendungsbereich der OIB-Richtlinie 3 ausgenommen, d. h. die Anforderungen dieser Richtlinie gelten nicht.

OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“

Auch für diese OIB-Richtlinie wurden eingeschossige Gebäude ohne Wohnung mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.

Betreffend die Erschließung von Gebäuden und Fluchtwegen wurden Klarstellungen und Ergänzungen betreffend die Zulässigkeit vertikaler Hebeeinrichtungen vorgenommen. Weiters wurden bei Versammlungsstätten Ausnahmen für die barrierefreie Erschließung eingeführt (auch im Zuschauerbereich nur für Rollstuhlplätze erforderlich).

Die reduzierte Anforderung an die Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen von bloß 1,00 m (statt 1,20 m) gilt nun auch für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen. Außerdem wurden die Anforderungen betreffend Nachrüstung eines Treppenschrägaufzugs bei Wohnungstreppen in Maisonetten-Wohnungen präzisiert.

Die Bestimmungen betreffend Treppen mit gekrümmter Lauflinie wurden insofern gelockert, als diese nun auch in barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden unter Einhaltung bestimmter Parameter möglich sind. Weiters wurde die Anforderungen an Handläufe und Absturzsicherungen von Treppen geringfügig modifiziert.

OIB-Richtlinie 6

Alle Anforderungen an Energiekennzahlen, sowohl im Falle von Neubau, als auch im Falle größerer Renovierung, wurden entsprechend dem „nationalen Plan“ erhöht. Dies war aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erforderlich (Einführung des Anforderungsniveaus „Niedrigstenergiegebäude“ ab 2021).

Bestehende Gebäude

In den OIB-Richtlinien 2 bis 5 wurde eine neue Bestimmung über „Bauführungen im Bestand“ aufgenommen, wonach bei Änderungen an bestehenden Bauwerken für die bestehenden Bauwerksteile unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen bzw. Abweichungen von den aktuellen Anforderungen der OIB-Richtlinien zulässig sind.