5G-Masten
Inwieweit Antennentragemasten einer Bewilligung der Gemeinde als Baubehörde bedürfen und welche Kriterien für die Beurteilung herangezogen werden dürfen, ist gesetzlich geregelt. Dabei darf die Gemeinde aber keine Maßstäbe anwenden, die ihr nicht von den Bauordnungen der Länder zugewiesen sind.
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5G: Gemeindebund warnt vor Kompetenzüberschreitung

6. August 2020
5G-Gegner fordern von Gemeindevertretern, dass diese den Ausbau von Funkanlagen verbieten sollten. Da eine solche Verordnung der Gemeinde rechtlich bedenklich ist, warnt der Gemeindebund die Gemeinden eindringlich davor. Werden für eine baubehördliche Bewilligung nicht vorgesehene Prüfparameter herangezogen, ist das eine Überschreitung der Kompetenzen und erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs.

In den letzten Tagen und Wochen wurden zahlreiche Gemeinden durch schriftliche Eingaben unter Druck gesetzt, dass sie dem Ausbau von Sendeanlagen für die Ausrollung des 5G-Mobilfunkstandards aus Gesundheitsgründen entgegen treten sollen.

Die dabei von den Gemeinden verlangten Schritte, wie etwa die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen über die Anwendung der Bauordnung bzw. des Raumordnungsrechts, sind jedoch rechtlich sehr bedenklich, da der Bund für die Bewilligung von Funkanlagen zuständig ist.

Warnung vor rechtswidrigen Verordnungen der Gemeinden

Inwieweit Antennentragemasten einer Bewilligung der Gemeinde als Baubehörde bedürfen und welche Kriterien für die Beurteilung herangezogen werden dürfen, ist gesetzlich geregelt. Dabei darf die Gemeinde aber keine Maßstäbe anwenden, die ihr gar nicht von den Bauordnungen der Länder zugewiesen sind.

Eine Heranziehung nicht vorgesehener Prüfparameter etwa für eine baubehördliche Bewilligung ist eine Überschreitung der Kompetenzen und erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Dies wurde im Zusammenhang mit Antennentragemasten von österreichischen Gerichten bereits ausjudiziert.

Der Österreichische Gemeindebund warnt die Gemeinden daher eindringlich davor, solcherart rechtswidrige Verordnungen zu erlassen.