Das Zurverfügungstellen von Laptops ist nicht Aufgabe der Gemeinden.
© Shutterstock/stockfour

Gutachten zu Schulerhaltern ortet Verstoß gegen Verfassung

3. April 2019
Der Gemeindebund geht seit langem davon aus, dass der derzeitige Umfang der laut Bund und Ländern von den Gemeinden zu übernehmenden Aufgaben im Schulwesen weit über den kompetenzrechtlichen Rahmen hinausgeht und daher verfassungswidrig ist. Ein Gutachten bestätigt dies jetzt.

Dieser ursprüngliche Rahmen dessen, wofür der Schulerhalter zuständig war, wurde nach und nach durch Grundsatzgesetze des Bundes und Ausführungsgesetze der Länder erweitert.

So wurde Mitte der 70er Jahre der schulärztliche Bereich in die Erhaltungspflichten aufgenommen. Die damit einhergehenden Sekretariate übertrugen zahlreiche Länder den Gemeinden als Aufgabe.

Noch gar nicht geregelt ist die Frage, wie weit Laptops und Tablets einschließlich Software etc. den Schülern kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Der Druck auf die Gemeinden in dieser Frage steigt aber laufend.

Daher beauftragte der Gemeindebund Univ.-Prof. Bernhard Raschauer, zu Fragen der Aufgaben und des Umfangs der Gemeinden als Schulerhalter ein Gutachten zu erstatten. Er geht darin davon aus, dass es Aufgabe und damit auch Finanzierungslast des Schulerhalters ist, die betreffenden Schulen mit einer bestimmten Mindestausstattung zu errichten (Räume, Turnsaal etc.) auszustatten. Darunter fällt auch die Installierung von zeitgemäßen Internetanschlüssen (nicht jedoch Laptops, Tablets, Software, Wartung etc.). Es ist auch Aufgabe und betrifft damit auch die Finanzierungslast der Schulerhalter, die betreffenden Schulen zu erhalten.

Raschauer geht weiters davon aus, dass unter „Erhaltung“ zu verstehen ist, für die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, darunter fallen auch die schulärztlichen Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten für ganztägige Schulangebote (Küchen, Aufenthaltsräume) inkl. Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel (Tafel, Kreide), die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal) zu sorgen. 

Keine verfassungskonformen Grundlagen

Aber Raschauer geht davon aus, dass all jene gesetzlichen Grundlagen, die Aufgaben wie zum Beispiel die Beistellung von Betreuungspersonal oder die Bereitstellung von Laptops und Tablets den Gemeinden auferlegen, kompetenz- und damit verfassungswidrig sind. Er liefert in dem Gutachten auch eine Begründung mit. Demnach sind die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens Bundessache.

Einzig in den Angelegenheiten der „äußeren Organisation“ der öffentlichen Pflichtschulen hat der Bund (nur) eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz und die Länder eine Ausführungsgesetzgebungskompetenz.

Nachdem die Beistellung des Schularztes, die Bereitstellung von Betreuungspersonal wie auch von Sekretariaten nicht zur „äußeren Organisation“ gehören, dürfte der Bund hierüber keine Grundsätze aufstellen, sondern müsste diese Angelegenheiten unmittelbar durch Bundesgesetz regeln, und dürften die Länder keine Ausführungsgesetze erlassen.

Nachdem nun alle Länder den Gemeinden etwa die Pflicht zur Beistellung/Bestellung des Betreuungspersonals an ganztägigen Schulen auferlegt haben, haben sie ihren kompetenzrechtlichen Rahmen für die Ausführungsgesetzgebung überschritten.