Stadtpolizei Amstetten
Es gibt österreichweit in nur rund 35 Gemeinden Gemeindewachkörper (Stadtpolizei, Gemeindepolizei, Ortspolizei), die meisten davon in Tirol und Vorarlberg, aber wie am Bild beispielsweise auch in Amstetten.

Sicherheit

Gemeindewachkörper als Alternative?

Gemeinden haben zahlreiche Aufgaben wahrzunehmen. So vielfältig der Aufgabenbereich ist, so vielfältig sind auch die Möglichkeiten und Formen der Aufgabenbewältigung. Der Einsatz von Gemeindewachen ist eine davon.

Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Straßenpolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Sittlichkeitspolizei, örtliche Marktpolizei u. v. m. – das Spektrum der Angelegenheiten, die die Gemeinden in eigener Verantwortung und frei von Weisungen zu besorgen haben (Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs), ist groß: von der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben in Hundehaltegesetzen, wie etwa der Leinen- oder Maulkorbpflicht, über die Ahndung der Verletzung des öffentlichen Anstands, die Überwachung der Einhaltung von Kurzparkzonenregelungen, die Bewilligung und Überwachung von Veranstaltungen, bis hin zu den Aufgaben im Gewerberecht (Sperrstunden) und zahlreichen Aufgaben auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (§ 94d StVO). 

Eine Möglichkeit, diese Aufgaben zu bewältigen, ist der Einsatz von Gemeindewachen, wobei man hier zwischen schlichten Gemeindewachen und Gemeindewachkörpern unterscheiden muss. Im Gegensatz zu Gemeindewachen sind Gemeindewachkörper bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind (Art. 78d B-VG). Um als Wachkörper im Sinne der Bundesverfassung Geltung zu erlangen, muss die Gemeinde- oder Stadtpolizei eine gewisse Formationsstärke aufweisen, wobei allgemein anerkannt ist, dass lediglich drei Personen zu wenig sind.

Geschwindigkeitsüberwachung nur über Gemeindewachkörper

Ein erheblicher Unterschied zwischen schlichten Gemeindewachen und Gemeindewachkörpern ergibt sich auch dadurch, dass nur Angehörige eines Gemeinde­wachkörpers von Bund und Ländern (Bezirksverwaltungsbehörden) ermächtigt werden können, weitere Aufgaben bzw. Aufgaben außerhalb des eigenen (und damit des übertragenen) Wirkungsbereichs der Gemeinden wahrzunehmen. Insoweit Angehörige eines Gemeindewachkörpers Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden wahrnehmen, werden sie funktional für die ermächtigende bzw. zuständige Behörde tätig. 

So sehen auf Grundlage des Art. 118a Abs. 1 B-VG zahlreiche Materiengesetze die Mitwirkung der Angehörigen eines Gemeindewachkörpers (mit Zustimmung der Gemeinde) vor - so etwa das Kraftfahrzeuggesetz, das Sicherheitspolizeigesetz (sicherheitspolizeilicher Exekutivdienst), das Fremdenpolizeigesetz, aber auch die Straßenverkehrsordnung. Gemäß § 94c Abs. 3 StVO kann nur einer Gemeinde, die über einen Gemeindewachkörper verfügt, die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) und damit die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften (etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen) übertragen werden. Dabei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden.

Darüber hinaus kann unmittelbar aufgrund des Art. 118a Abs. 2 B-VG die Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes mitzuwirken. 

Anzahl der Gemeindewachkörper überschaubar

Wenngleich die Einrichtung einfach ist (gemäß Art. 118 Abs. 8 B-VG ist die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation lediglich der Bundesregierung anzuzeigen), gibt es österreichweit in nur rund 35 Gemeinden Gemeindewachkörper (Stadtpolizei, Gemeindepolizei, Ortspolizei), die meisten davon in Tirol und Vorarlberg. Zumeist handelt es sich dabei um größere Gemeinden – das ist in Anbetracht des Aufwands, den die Einrichtung eines Gemeindewachkörpers mit sich bringt, auch nachvollziehbar (Infrastruktur, Ausrüstung, Ausstattung, Fahrzeuge, Schulung etc.).

Nachdem die Einrichtung eines eigenen Gemeindewachkörpers, der jedenfalls aus mehr als drei Personen bestehen muss, aus Kostengründen für kleinere Gemeinden nicht infrage kommt, stellt sich die Frage, ob in diesem Bereich auch Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation bestehen. Hervorzuheben sind dabei Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften. 

Gemeindewachkörper im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit?

Mit der B-VG-Novelle „zur Stärkung der Rechte der Gemeinden“, die am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, wurden die Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Gemeinden deutlich erweitert: So wurde die Beschränkung von Gemeindeverbänden auf die Besorgung einzelner Aufgaben ebenso aufgehoben wie die Beschränkung von - durch Vereinbarung gegründeten – Gemeindeverbänden auf die Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs.

Zulässig sind daher Gemeindeverbände, die mehrere Aufgaben (Mehrzweckverbände) und zugleich Aufgaben wahrnehmen, die dem eigenen und dem übertragenen Wirkungsbereich angehören (Mischverbände).

Ein weiterer Punkt, den die B-VG-Novelle umfasst, betrifft den „Abschluss von Vereinbarungen mehrerer Gemeinden über ihren jeweiligen Wirkungsbereich“. Darunter sind unter anderem Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen, die ebenso Angelegenheiten des eigenen wie auch des übertragenen Wirkungsbereichs umfassen können.

Bedeutender Unterschied zwischen diesen beiden Kooperationsformen ist die Tatsache, dass ein Gemeindeverband die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen und durch eigene Organe wahrnimmt. Hingegen wird bei einer Verwaltungsgemeinschaft kein eigener Rechtsträger gebildet – die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit bleibt bei derjenigen Gemeinde, für die die Verwaltungsgemeinschaft tätig wurde.

Eine Frage, die bislang unbeantwortet blieb, ist jene, ob ein bestehender Gemeindewachkörper einer Gemeinde etwa im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft auch für andere Gemeinden tätig werden kann. Solange die zu besorgenden Angelegenheiten jene des eigenen Wirkungsbereichs sind, sollte einer derartigen Kooperation nichts im Wege stehen. Im Falle von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei) wird es wohl auf den Übertragungsumfang und auf den Übertragungsakt der ermächtigenden bzw. übertragenden Behörde ankommen.

Ob und inwieweit ein Gemeindeverband zwecks Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einen Gemeindewachkörper einrichten darf, ist gänzlich unbeantwortet. Zwar hegte das Bundeskanzleramt vor etlichen Jahren Zweifel ob der Zulässigkeit der Gründung eines Gemeindewachkörpers durch einen Gemeindeverband. Mit der deutlichen Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten und des Aufgabenportfolios von Gemeindeverbänden (keine Beschränkung mehr auf einzelne Aufgaben) könnte sich das durchaus geändert haben.

Abgesehen davon, dass die Einrichtung eines Gemeindewachkörpers selbst eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden ist, ist weder dem Bundes-Verfassungsgesetz noch der – in diesem Bereich eher spärlichen – Literatur Gegenteiliges zu entnehmen. 

Gemeindewachen und Gemeindewachkörper

Die Unterscheidung zwischen Gemeindewachen und Gemeindewachkörpern ist insofern von Bedeutung, als ein Gemeindewachkörper im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion nicht errichtet werden darf – sohin ist in fast allen Statutarstädten die Einrichtung von Gemeindewachkörpern nicht gestattet.

Dieses sogenannte Konkurrenzverbot hat historische Gründe und geht auf die Ereignisse im Jahr 1927 (Brand des Justizpalastes) zurück, die fast bürgerkriegsähnliche Zustände annahmen. 

Die explosiven Gegensätze der politischen Lager waren letztlich ausschlaggebend dafür, dass die Polizeigewalt des Bundes gestärkt und das Konkurrenzverbot beschlossen wurde. Nicht zuletzt aufgrund dieses Konkurrenzverbots gibt es etwa in Wien oder Linz keine eigene Stadtpolizei, sondern eigene Einrichtungen wie Ordnungsämter bzw. Ordnungswachen, die bestimmte Aufgaben wahrnehmen.