Wohnhausanlage
Die Anwendung der Vertragsraumordnung ist aus Sicht des Gemeindeverbandes die zentrale Stellschraube, um der Bevölkerung leistbaren Wohnraum anbieten zu können.
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Gemeindeverband begrüßt Klarstellungen zur Vertragsraumordnung

10. Dezember 2024
Der Tiroler Gemeindeverband nimmt Stellung zu den beabsichtigten Änderungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und den Klarstellungen in Zusammenhang mit den zulässigen Inhalten von Raumordnungsverträgen.

Der Tiroler Gemeindeverband weist darauf hin, dass alle Tiroler Gemeinden sehr bemüht sind, erschwinglichen Wohnraum für die Tiroler Bevölkerung zu schaffen. „Dabei werden alle gesetzlichen Möglichkeiten, die das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 bietet, entsprechend genützt“, so Gemeindeverbands-Präsident Karl-Josef Schubert in einer Aussendung. „Die Anwendung der Vertragsraumordnung stellt die zentrale Stellschraube dar, um der einheimischen Bevölkerung leistbaren Wohnraum anbieten zu können.“

Legitim, Gemeinnützige zu bevorzugen

Um dieses Ziel erreichen zu können, sei es auch notwendig und legitim, gemeinnützige Bauvereinigungen gegenüber privaten Bauträgern, welche ausschließlich freifinanzierten Wohnraum errichten, zu bevorzugen. Die aktuellen Klarstellungen in Zusammenhang mit den zulässigen Inhalten von Raumordnungsverträgen werden vom Tiroler Gemeindeverband daher ausdrücklich begrüßt.

Verpflichtung zur Überlassung von Grundflächen an die Gemeinden

Was die vertragliche Verpflichtung zur Überlassung von Grundflächen an die Gemeinden oder den Tiroler Bodenfonds betrifft, könnten diese Regelungen aus Sicht des Gemeindeverbandes – unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Schranken – sogar noch schärfer formuliert werden, sodass eine Überlassung auch deutlich unter dem Verkehrswert ausdrücklich für zulässig erklärt werden sollte.

Gegen Pflicht zur Anwendung der Vertragsraumordnung

Präsident Karl-Josef Schubert: „Bei aller Akzeptanz und dem Bekenntnis zur Anwendung der Instrumente der Vertragsraumordnung zur Schaffung leistbaren Wohnraumes, ist außerhalb dieses Anwendungsbereiches aber auch klarzustellen, dass keine generelle Pflicht zur Anwendung der Vertragsraumordnung bestehen sollte. Dies würde eine unsachliche Einschränkung der Gemeindeautonomie bewirken.“ Es solle nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der Abschluss eines Raumordnungsvertrages auch einen zusätzlichen bürokratischen, zeit- und kostenintensiven Aufwand darstellt. Schubert: „Wenn es für eine Gemeinde nachvollziehbare Argumente gibt eine Planungsmaßnahme ohne Abschluss eines Raumordnungsvertrages durchzuführen, so soll dies auch weiterhin möglich sein.“