Gebühr würde Steuer werden
Die Gemeinden wurden demnach im Gesetz (§ 15 Abs. 3, Z. 5 FAG) ermächtigt, „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zum Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb ... der Einrichtung ... auszuschreiben“. Die Frage war nur, ob für die Aufhebung des Äquivalenzprinzips ein einfaches Bundesgesetz ausreichend sei.
Das Ergebnis der juristischen Untersuchung im Kommunal-Magazin war eindeutig: „Durch diese Ermächtigung würde vom verfassungsrechtlich vorgegebenen Gebührenbegriff abgegangen. Die Gebühr würde inhaltlich zu einer Steuer und die Ermächtigung zu Ausschreibung von Gebühren in der Höhe des doppelten Jahreserfordernisses würde der Finanzverfassung widersprechen“.
Landesgesetzliche Regelungen, die in dert Ausführung dieser Ermächtigung Bestimmungen zur Ausschreibung von Gebühren näher konkretisieren, wären damit nach Aufhebung der maßgeblichen FAG-Bestimmungen ebenfalls von der Aufhebung bedroht.