Im Gesetzeswortlaut finden sich 18 Verwendungszwecke des KIG 2020
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Fragen & Antworten zur Gemeinde-Milliarde

Seit Anfang Juli können die Gemeinden durch Errichtungs-, Erweiterungs-, Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekte die Zweckzuschüsse aus dem eine Milliarde Euro schweren Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2020) abrufen. Im Folgenden ein Überblick zu den einzelnen Förderzwecken und Voraussetzungen, zum Prozessablauf und insgesamt zur Frage, wie die Gemeinden zu ihrem Geld aus dem KIG 2020 kommen.

Jeder Gemeinde wurde gesetzlich ein fixer Betrag zugewiesen, der im heurigen und im kommenden Jahr über ein oder mehrere Projekte abgerufen werden kann. Die gesamte Förderhöhe je Gemeinde ergibt sich aus einem fixen Schlüssel (je nach Gemeindegröße zwischen rund 105 und 126 Euro je Einwohner). Die konkreten Zahlen sind auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht bzw. konnten auch bereits dem schon im Juni versandten Schreiben des Finanzministers entnommen werden. Die Vollziehung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes, wo in den letzten Wochen bereits mehrere Hundert Anträge von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingegangen sind. 

Wer stellt den Antrag?

Das Online-Antragsformular sieht entweder Gemeinde oder Gemeindeverband vor. In den allermeisten Fällen wird die Gemeinde die Projekteinreichung durchführen. Auch dann, wenn der Zweckzuschuss letztlich an einen beherrschten Rechtsträger der Gemeinde (z. B. die Immobiliengesellschaft der Gemeinde) geht. Nähere Bestimmungen zu beherrschten Rechtsträgern bzw. Beteiligungen finden sich in den Durchführungsrichtlinien.

Im Fall eines Antrags eines Gemeindeverbandes (z.B. für ein Projekt im Bereich Kanal/Wasser) hat dieser auch die schriftliche Zustimmung der bei diesem Projekt teilnehmenden Mitgliedsgemeinden beizubringen. Der Gemeinde zustehende Zweckzuschussmittel können somit nicht ohne ihre Zustimmung abgerufen werden.

Das Online-Antragsformular, das elektronisch zu signieren ist bzw. alternativ das PDF-Formular, das eingescannt per E-Mail via kip2020@bhag.gv.at einzureichen ist, finden sich auf www.bhag.gv.at.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Auszahlung?

Auf Basis der Erfahrungen des KIG 2017 dauert es von der Übermittlung des vollständigen Antrags (zu dem es auch keiner Rückfragen bedarf) über die Bearbeitung durch die BHAG und die Freigabe durch das Finanzministerium bis zur Überweisung des Zweckzuschusses nicht länger als zwei bis drei Wochen.

Vor allem jetzt am Anfang ist aber möglicherweise aufgrund einer großen Zahl an Anträgen mit einer etwas längeren Abwicklungsdauer (vier bis fünf Wochen) zu rechnen. Die KIG-Mittel werden somit fast immer schon überwiesen sein, bevor die Gemeinde die erste Tranche oder Rechnung eines Errichtungs-, Erweiterungs-, Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekts zahlen muss.

Abschließend an dieser Stelle noch ein Hinweis, der sowohl für die Gemeinden als auch für die Personalressourcen der BHAG von Relevanz ist: Derzeit stehen noch die Endabrechnungen von Projekten nach dem KIG 2017 von gut 800 Gemeinden aus, die bis 31. Jänner 2021 zu erfolgen haben. Das BMF hat zwar bereits eine gewisse Flexibilität hinsichtlich dieser Frist des alten KIG signalisiert, dennoch sollte danach getrachtet werden, die Endabrechnung rechtzeitig bei der BHAG einzureichen.

Welche Fristen gelten für das Abrufen der KIG-2020-Mittel?

Gleich vorweg: Das „First come, first served“-Prinzip gibt es nur bei der Bearbeitung der Anträge, nicht jedoch beim Förderzuschlag – für jede Gemeinde sind die Zweckzuschuss-Mittel fix reserviert und können bis Ende 2021 abgerufen werden.

Der 31. Dezember 2021 ist gleichzeitig auch das Enddatum, an dem die nach KIG 2020 förderfähigen Projekte spätestens begonnen werden müssen. Und mit „begonnen“ ist nicht ein Projektplan oder ein Gemeinderatsbeschluss gemeint, sondern der tatsächliche Beginn der Maßnahmen wie z. B. der Start der Bauarbeiten mit laufendem Baufortschritt (also nicht ein Spatenstich) oder auch der Beginn der Malereiarbeiten in der Volksschule.

Das KIG 2020 sieht zwei Zeiträume für förderfähige Projekte vor (wobei für alle Projekte gilt, dass diese bis längstens 31. Jänner 2024 beendet sein und die Abrechnungsunterlagen per E-Mail bei der BHAG eingereicht sein müssen):

  1. Projekte, die im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen werden/wurden, was sozusagen dem Regelfall entspricht.
  2. Projekte, die bereits ab dem 1. Juni 2019 begonnen wurden und wo die Rechnungen (Gesamtrechnung, letzte Teilzahlung etc.) erst ab dem 1. Mai 2020 fällig wurden. Es würde hier also nicht schädlich sein, wenn eine am 5. Mai 2020 fällig gewordene (Teil-)Rechnung bereits bezahlt wurde, die Durchführungsrichtlinien zum KIG 2020 stellen rein auf die Fälligkeit ab.

Welche Projekte sind förderfähig?

Im Gesetzeswortlaut finden sich 18 Verwendungszwecke des KIG 2020 (siehe blauer Kasten unten)

In den Durchführungsrichtlinien, die ebenfalls auf der Website der BHAG abrufbar sind, finden sich neben der Konkretisierung der Verwendungszwecke und Vorgaben auch Informationen zu den Inhalten des Antrags (Daten des Antragstellers, Volumen und Beschreibung des Projekts, Eigen- und Fremdmittelanteil etc.) und der Endabrechnung.

Generell gilt die Faustregel: Was bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017 (KIG 2017) förderfähig war (zehn der 18 aktuellen Verwendungszwecke gab es im Kommunalen Investitionsprogramm 2017/2018 bereits), ist jedenfalls auch nach dem KIG 2020 förderfähig.

Das aktuelle KIG 2020 wurde gegenüber dem alten KIG 2017 aber nicht nur vom Fördervolumen her ausgeweitet (von knapp 173 Millionen auf eine Milliarde Euro), sondern auch in vielen anderen Punkten deutlich flexibler gestaltet.

Die beiden zentralen Punkte neben der Ausweitung der Förderzwecke sind die Erhöhung der Förderquote (von 25 auf 50 Prozent) und die Möglichkeit, auch für Instandhaltungsprojekte Zweckzuschuss-Mittel abrufen zu können, was durchaus auch die Liquidität der Gemeinden unterstützt, da die Instandhaltung der kommunalen Infrastruktur selbst in Krisenjahren wie 2020 (und budgetär wohl auch 2021) erforderlich ist.

Bei vielen der 18 Verwendungszwecke sind sowohl Errichtungen und Sanierungen (gemäß VRV 2015 sind diese zu aktivieren) als auch Instandhaltungsmaßnahmen enthalten. Im Bereich Gemeindestraßen beispielsweise werden jedoch nur Sanierungsmaßnahmen gefördert.

Zwar nicht im Gesetzestext vorgegeben, aber in den Gesetzesmaterialien hat der Bundesgesetzgeber die Zielsetzung dargelegt, dass die KIG-2020-Mittel zu mindestens 20 Prozent für ökologische Maßnahmen verwendet werden sollen. Dies ist jedoch für keine Gemeinde als Beschränkung auf die in Punkt H der Durchführungsrichtlinien dargestellten Förderzwecke zu verstehen, sondern eher im Sinne einer statistischen Erhebung.

Was passiert mit nicht abgerufenen Mitteln?

Zweckzuschuss-Mittel, die von den Gemeinden nicht abgerufen wurden oder im Fall zweckwidriger Verwendung zurückgezahlt werden müssen, werden in einem ersten Schritt bis zu einer Höhe von 35 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017 (v.a. nach den Kriterien Bevölkerungsentwicklung und Finanzkraft) zugeschlagen.

Darüber hinaus verbleibende Mittel werden nach dem Verteilungsschlüssel des KIG 2020 (50:50 aBS zu Volkszahl) den länderweisen Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zugeschlagen. Die KIG-Mittel bleiben also zur Gänze den Gemeinden erhalten.

Beim letzten KIG 2017 wurden rund 20 Prozent der insgesamt 172,82 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln nicht abgerufen. Dass diesmal nur 80 Prozent der KIG-Mittel abgerufen werden, ist angesichts der höheren Förderquote und der Förderfähigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen jedoch nicht zu erwarten.

Zweckzuschüsse

Welche Projekte werden nicht gefördert?

Generell wird die Anschaffung von Fahrzeugen, Eigenleistungen sowie Personalkosten (Ausnahme Förderzweck 18) der Gemeinden ebenso wenig gefördert wie die bloße Anschaffung von Vorräten oder Verbrauchs­materialien sowie von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Projekte, für die bereits nach dem KIG 2017 ein Zweckzuschuss lukriert wurde, sind ebenfalls nicht förderfähig, wobei im Rahmen eines neuen Projekts die Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden oder Anlagen, deren Bau bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017 gefördert worden ist, sehr wohl zuschussfähig sind.

Wohin kann man sich bei Zweifelsfragen wenden?

Wie auch schon 2017/2018 erfolgt die Vollziehung des Kommunalinvestitionsgesetzes durch die Buchhaltungsagentur des Bundes. Für Auslegungsfragen im Vorfeld des Antrags wie auch die Übermittlung von Unterlagen hat die BHAG eine Service-E-Mail-Adresse eingerichtet: kip2020@bhag.gv.at

Ein Beispiel dafür, im Vorfeld eines Antrags bei der BHAG anzufragen, könnte die Frage der konkreten Abgrenzbarkeit eines Teilprojekts von einem mehrjährigen Gesamtprojekt sein, das vor dem Stichtag des 1. Juni 2019 begonnen wurde  (siehe Punkt G der Durchführungsrichtlinien). Falls also ein abgrenzbares Teilprojekt vorliegt, das ab dem Stichtag des 1. Juni 2019 begonnen wurde, könnten hierfür Mittel gemäß KIG-2020 beantragt werden, obwohl das Gesamtprojekt vielleicht schon 2017 oder 2018 begonnen wurde. 

Verwendungszwecke der „Gemeindemilliarde“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 1-18 KIG 2020 

  1. Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
  2. Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen
  3. Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang)
  4. Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen
  5. Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (z. B.  durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und anderen Kultureinrichtungen sowie Begegnungszonen in den Ortskernen)
  6. Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeug-Investitionen)
  7. Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking)
  8. Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden
  9. Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung
  10. Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen oder Solarwärmeanlagen auf gemeindeeigenen Flächen
  11. Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
  12. Wasserversorgungs- und -entsorgungseinrichtungen
  13. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen
  14. Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt
  15. Sanierung von Gemeindestraßen
  16. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen
  17. Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen
  18. Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020. Pro Gemeinde können höchstens drei Prozent der der Gemeinde maximal zustehenden Förderung für Kinderbetreuung verwendet werden.