Der „Kastl Greissler“ setzt auf die direkte Kooperation von Produzent und Konsument und stärkt gleichzeitig die Ortskernbelebung.
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Nahversorgung

Direktvermarktung aus rechtlicher Sicht

Die Produkte direkt vom Hersteller zu beziehen und das womöglich auch noch 24/7 liegt voll im Trend. Eine Trendwende zeichnet sich jedoch bei der Art der Vermarktung ab. Die zahlreichen bekannten Ab-Hof-Läden sind zwar nach wie vor hoch im Kurs, doch etablieren sich mehr und mehr Selbstbedienungsläden mit digitalem Bezahlsystem. Vorteil dabei ist, dass – unter gewissen Voraussetzungen natürlich – solche Läden durchgehend offenhalten dürfen und dies ohne Bedarf an Verkaufspersonal. Wie es mit dem rechtlichen Background solcher Selbstbedienungs- aber auch Hofläden aussieht, wird der folgende Rechts-Check veranschaulichen.

Vorweg ist es wichtig zu wissen, dass es hier zwei wesentliche rechtliche Aspekte zu beachten gibt. Es ist hierbei der gewerberechtliche Aspekt ins Treffen zu führen und jener im Hinblick auf das Öffnungszeitengesetz. In Zusammenhang mit Letzterem ist es bereits zu Beanstandungen und Klagen gekommen. Während der Pandemie sind viele Direktvermarkter auf den Zug der Selbstbedienungsläden aufgesprungen. Dies allerdings des Öfteren, ohne sich vorab über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu informieren.

Gewerberechtlicher Aspekt

Beginnend mit der rechtlich einfacheren Variante – der bäuerlichen Direktvermarktung in Form eines Hofladens – kann festgehalten werden, dass dies eine Ausnahme der Gewerbeordnung darstellt. Für die bäuerliche Direktvermarktung dürfen Land- und Forstwirte eigene Naturprodukte und Produkte bestimmter Bearbeitungs- und Verarbeitungstätigkeiten verkaufen, ohne dass sie an die gewerberechtlichen Vorschriften gebunden sind. Sobald allerdings Produkte Dritter mit angeboten werden, gelten grundsätzlich die Regelungen der Gewerbeordnung.

Ein Zukauf pflanzlicher Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges ist aber zulässig, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 25 Prozent des Verkaufswerts aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt. Wenn sich aber nun mehrere bäuerliche Direktvermarkter eine gemeinsame Verkaufsstätte (etwa ein Hofladen zusammen), muss jeder Umsatz klar einem Vermarkter zuordenbar sein. Der Verkauf hat im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Produzenten zu erfolgen.

Voraussetzung für den Betrieb eines Selbstbedienungsladens ist im Gegensatz dazu aber eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Der Lebensmittelhandel ist ein freies Gewerbe, weshalb man mit der Anmeldung des Gewerbes für den Handel bereits ausübungsberechtigt ist. Wichtig hierbei ist noch, dass auch wenn der Selbstbedienungsladen von einem Verein betrieben wird, dieser trotzdem dem Gewerberecht unterliegt und es hierfür die soeben ins Treffen geführte Gewerbeberechtigung braucht. Die zuständige Stelle der WKO berät hierzu im Rahmen ihres Gründerservice gerne mögliche Interessenten.

Öffnungszeitengesetz

Sofern es sich bei Selbstbedienungsläden um gewerberechtlich betriebene Verkaufsstellen handelt – im Gegensatz zu solchen, die davon ausgenommen sind (etwa Hofläden in Form von Selbstbedienungsläden) – kommt das Öffnungszeitengesetz zur Anwendung. Dies auch, wenn kein Verkaufspersonal eingesetzt wird. Es gilt hierbei folgende Zeiten zu beachten:

In der Zeit von Montag bis Freitag dürfen Selbstbedienungsläden, die dem Gewerberecht unterliegen, von 5.00 (nur in Niederösterreich) bis 21.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 72 Stunden nicht übersteigen. In Tourismusgemeinden darf auch an Sonntagen ein Verkauf in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr stattfinden. Die Stunden der Sonntagsöffnung dürfen sodann auf die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von 72 Stunden aufgeschlagen werden.

Wie eingangs erwähnt, kam es bereits zu Klagen bzw. Anzeigen, da einige Direktvermarkter sich nicht an die Öffnungszeiten gehalten haben. Die oben dargestellte 25-Prozent-Marke zugekaufter Produkte ist nämlich vor allem im Hinblick auf die Öffnungszeiten relevant. Führt ein Direktvermarkter nicht nur bäuerliche Produkte, sondern eben auch solche, die sich nicht mehr innerhalb des 25-Prozent-Rahmens bewegen, so kann dies dazu führen, dass ein einziges Produkt ausschlaggebend ist, dass eine 24-Stunden-Öffnung nicht mehr rechtens ist.

Es gilt daher genau zu prüfen, welche Produkte ins Sortiment aufgenommen werden und vor allem wieviel Prozent der Wertschöpfung außerhalb des eigenen Betriebes geschehen. Nur so kann eine 24-Stunden-Offenhaltung der Selbstbedienungsläden funktionieren, ohne dass es eben zu den bereits erfolgten Klagen bzw. Anzeigen kommt. Denn für Hofläden und Selbstbedienungsläden im Rahmen bäuerlicher Direktvermarktung – wenn nun wirklich nur bäuerliche Produkte oder solche, die sich innerhalb des 25-Prozent-Rahmens bewegen, verkauft werden – gilt das Öffnungszeitengesetz nicht. Ebenso gilt hier keine Sonn- und Feiertagsruhe.

Interessant ist ebenfalls, dass ein Selbstbedienungsladen nicht mit einem Automaten gleichzuhalten ist. Für letzteren gilt nämlich das Öffnungszeitengesetz nicht. Bei einem Automaten wird – im Gegensatz zu einem Selbstbedienungsladen – die Ware zuerst durch den Kunden bezahlt und sodann freigegeben (wie etwa bei bestehenden Eierautomaten). Beim Selbstbedienungsladen kann der Kunde die Ware betrachten und erst nachdem er sie bspw. für gut befunden hat, kaufen.

Wissenswertes

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass mit „Selbstbedienungsläden im Rahmen bäuerlicher Direktvermarktung“ gemeint ist, dass hierbei tatsächlich nur bäuerliche Produkte oder eben solche, die pflanzliche Fremderzeugnisse bis zu 25 Prozent des Verkaufswerts (siehe hierzu bereits oben) enthalten, vertrieben werden. Dies sind vor allem Brot, Milch, Käse, Wurst, Eier aber auch Naturkosmetikprodukte wie Lippen- oder Körperpflege, wenn der 25-Prozent-Rahmen eingehalten wird. Solche Selbstbedienungsläden unterliegen dann, wie oben erwähnt, keiner Regelung betreffend Öffnungszeiten und können daher 24 Stunden offenhalten.