Innenausbau
Bei Bauaufträgen ist die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zulässig, wenn der Auftragswert nicht 500.000 Euro erreicht (Symbolbild).
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Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

23. Juli 2019
Die Wahl des jeweils am besten geeigneten Vergabeverfahrens ist eine zentrale Entscheidung im Vorfeld eines jeden Vergabevorhabens. Das BVergG 2018 stellt in der Regel mehrere Verfahrenstypen zur Verfügung. Ein speziell für Gemeinden einfaches und zielführendes Vergabeverfahren kann die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sein.

Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung handelt es sich um eine weitestgehend formfreie Direktvergabe, die mit einzelnen Transparenzbestimmungen angereichert ist. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Verfahrens sind: 

  • Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftragswert 130.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie 500.000 Euro bei Bauaufträgen nicht erreicht.   
  • Die Verfahrenseinleitung erfolgt mittels österreichweiter Bekanntmachung über Open Government Data (OGD).
  • Die Verfahrensführung ist weitestgehend frei festlegbar.
  • Die Auswahl des erfolgreichen Angebots erfolgt über objektive Kriterien. Es gibt keinen strikten Typenzwang zwischen Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.
  • Nur die Wahl der Verfahrensart ist bekämpfbar – es bestehen keine weiteren gesondert anfechtbaren Entscheidungen.
  • Es gibt keine (anfechtbare) Zuschlagsentscheidung. Den Verfahrensteilnehmern wird nur der erfolgte Vertragsabschluss mitgeteilt.

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