Verkehrszeichen „Sackgasse mit Durchgeh- und Durchfahrmöglichkeit für den Fuß- und Radverkehr“.
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Strasse und Verkehr

Die neuen Verkehrszeichen sind da

25. Oktober 2022
Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterstützt den Trend zur aktiven Mobilität – vor allem Fußgänger:innen, Radfahrer:innen und Kinder sollen besonders stark davon profitieren.

Nach umfangreicher fachlicher Vorbereitung, ausführlichem Austausch mit Interessenvertretungen und erfolgreichen politischen Verhandlungen war der Weg für die 33. StVO-Novelle endlich frei, sodass mit 1. Oktober 2022 wichtige Neuerungen der Verkehrsregeln in Kraft traten, die viele Verbesserungen bringen – zum Beispiel den seitlichen Mindestüberholabstand gegenüber überholten Radfahrenden betreffend.

Die wesentlichen Punkte der Novelle

Es wird mehr Platz und Sicherheit für den Fußgänger- und Radverkehr geschaffen. Bei den Parkbestimmungen gibt es eine Änderung: Ein Hineinragen eines Fahrzeugs auf den Gehsteig wird nur mehr im geringfügigen Ausmaß erlaubt sein, abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Als „geringfügig“ werden dabei etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange gelten. 

In der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden wurde die Einrichtung von „Schulstraßen“ via Verordnung ermöglicht. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, Fahrzeugverkehr hingegen verboten.

Schulstraße
In der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden wird die Einrichtung von „Schulstraßen“ ermöglicht. 

Ausgenommen vom Fahrverbot sind der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Erlaubt ist die Befahrung mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr. Auch öffentliche Verkehrsmittel und der Anrainerverkehr sind gestattet.

Das Abbiegen bei Rot ist nun für Radfahrerinnen/Radfahrer erlaubt sein, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist. In jedem Fall wird man dabei kurz anhalten müssen. Ebenfalls möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen das Nebeneinanderfahren von Radfahrerinnen/Radfahrern. So ist es neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet , ausgenommen sind Schienenstraßen.

Abbiegen bei Rot
Das Abbiegen bei Rot wird künftig für Radfahrerinnen/Radfahrer erlaubt sein, sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist.

Das Nebeneinanderfahren, das bisher für alle Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt war, ist nun auch in Tempo-30-Zonen erlaubt .

Mit der Novelle wurde auch der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern neu definiert. Außerhalb des Ortsgebietes beträgt er er mindestens zwei Meter Abstand , während innerorts 1,5 Meter als ausreichend gelten.

Alle Verkehrsschilder sind auf www.kommunalbedarf.at erhältlich.

Weiterführende Links:

BGBl. I Nr. 122/2022, RIS-PDF
Beschluss des Nationalrates