Schutz mittels Amtshaftpflichtversicherung
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Die Amtshaftpflichtversicherung

In einem aktuellen Fall wurden gegenüber einer niederösterreichischen Gemeinde Ansprüche geltend gemacht, weil es die Gemeinde gemäß § 43 Abs. 1 lit b StVO unterlassen haben soll, eine Verkehrsbeschränkung bzw. ein Verkehrsverbot auszusprechen.

Konkret wurde geltend gemacht, dass dann, wenn der Zustand bzw. die Benützung einer Straße, welche im unmittelbaren Bereich eines Gebäudes gelegen sei, dessen Sicherheit und/oder von Personen die sich dort aufhalten würden, gefährden würde, die Behörde dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen habe. Dies sei im Gegenstand jedoch nicht erfolgt.

Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei diesen Ansprüchen um Amtshaftungsansprüche.

Amtshaftungsausgleichsfonds muss informiert werden

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz ist die Gemeinde dazu verpflichtet – bei sonstigem Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 4 leg cit – den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds von der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu informieren. Der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds muss dann der Gemeinde mitteilen, ob er den Anspruch anerkennt oder die Gemeinde auffordert, den Anspruch zu bestreiten. Für den Fall, dass der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds den Anspruch anerkennt, wird dieser vom Fonds befriedigt. 

Nur Vermögensschadenshaftpflicht

Unabhängig davon haben viele niederösterreichischen Gemeinden auch eine Amtshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Gegenständlich besteht nur eine Haftpflichtversicherung betreffend Vermögensschadenshaftpflicht.

Diese Versicherung hat jedoch nach Bekanntgabe des Amtshaftungsanspruches dessen Deckung mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Haftpflichtversicherung/Vermögensschadenshaftpflicht nur natürliche Personen sowie deren Stellvertreter in ihrer gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Tätigkeit als versicherte Personen gelten, wie z. B. Bürgermeister, Vize-Bürgermeister, Ortsvorsteher, Mitglieder des Gemeindevorstands, Stadtrates oder Stadtsenates, Mitglieder des Gemeinderates und Amtsleiter, Stadtamtsdirektor oder Magistratsdirektor. Zusätzlich handle es sich um einen Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. 

Ungeachtet der Frage, um welche Schäden es sich bei Vermögensschäden in rechtlicher Natur handelt, steht somit fest, dass damit die Gemeinde selbst nicht versichert ist bzw. dass es sich bei der Haftpflichtversicherung betreffend Vermögensschadenhaftpflicht nicht um eine Amtshaftpflichtversicherung handelt. 

Amtshaftungsausgleichsfonds deckt nicht alle Kosten

Es ist daher jeder Gemeinde zu empfehlen, die bestehenden Versicherungsverträge gewissenhaft zu prüfen und eine Amtshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds deckt zwar den entstandenen Schaden, übernimmt jedoch keine Kosten, die der Gemeinde durch die Abwehr eines Amtshaftungsanspruches entstehen. Der Abschluss einer Amtshaftpflichtversicherung stellt daher für die Gemeinde sicher, dass die Abwehr von Ansprüchen für die Gemeinde mit keinem Kostenrisiko verbunden ist.