Baumeister auf einer Baustelle
Dienstleistungen (z. B. Planerleistungen) können von ausführenden Bauleistungen getrennt werden.
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Berechnung des Auftragswertes bei Hochbauprojekten

15. August 2019
Das Bundesvergabegesetz knüpft als Grundregel bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes an den Vorhabensbegriff an (§ 13 Abs. 1 BVergG 2018). Danach ist bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes der „geschätzte Gesamtwert aller zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsänderungen“ zu berücksichtigten. Die Frage, welche Leistungen zu einem Vorhaben gehören, kann nur anlässlich einer Einzelfallbetrachtung geklärt werden.

Aus Gesetz und Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze ableiten

  • Für die Beurteilung ist von einer funktionellen Betrachtungsweise auszugehen. Dabei sind Gesichtspunkte wie
    • der örtliche Zusammenhang,
    • der gemeinsame Zweck,
    • die gemeinsame Planung,
    • das Vorliegen von Aufträgen aus gleichen Fachgebieten oder
    • der wirtschaftliche Zusammenhang

       zu berücksichtigen (z. B. getrennte Bauabschnitte einer Kanalisationsanlage).   

  •  Die Wahl der Berechnungsmethode darf nicht in der Absicht erfolgen, die vergaberechtlichen Bestimmungen zu umgehen („unzulässiges Auftragssplitting“)
     
  • Dienstleistungen (z. B. Planerleistungen) können von ausführenden Bauleistungen getrennt werden. Die geschätzten Auftragswerte dieser Leistungen müssen daher nicht zusammengerechnet werden.
     
  • Dienstleistungen eines Vorhabens bzw. deren Auftragswerte sind nur dann zusammenzurechnen, wenn es sich um Leistungen desselben Fachgebietes handelt (Stellungnahme des Verfassungsausschusses zum Vergaberechtsreformgesetz 2018) (z.B. nicht: Planerleistungen und Übersiedlung).

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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