Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar eines jeden Jahres statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
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Vergabe

Bekanntgabepflichten nach Abschluss des Vergabeverfahrens

11. November 2022

Bekanntgaben vergebener Aufträge auf Unionsebene (§ 61 BVergG 2018)

  • Jeder vergebene Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs ist nach Durchführung eines Vergabeverfahrens unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare vom Auftraggeber unionsweit bekannt zu geben. Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden, sind dabei nicht umfasst.
  • Eine unionsweite Bekanntgabeverpflichtung besteht für alle öffentlichen Auftraggeber nur bei Verfahren im Oberschwellenbereich.
  • Diese Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen. Für besondere Dienstleistungsaufträge und Aufträge aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems ist eine gebündelte Bekanntgabe 30 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals möglich (sog. „quartalsweise Bündelung“).

Bekanntgaben vergebener Aufträge in Österreich (§§ 62, 66 BVergG 2018)

  • Jeder vergebene Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs ist nach Durchführung eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber österreichweit bekannt zu geben. Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden, sind dabei mitumfasst, sofern deren Auftragswert zumindest 50.000 Euro erreicht.
  • Im Oberschwellenbereich unterliegt jeder öffentliche Auftraggeber dieser Bekanntgabepflicht.  
  • Im Unterschwellenbereich unterliegt jeder öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes dieser Bekanntgabepflicht, wenn der jeweilige Auftragswert mindestens 50.000 Euro erreicht.
  • Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten vom Vergabeverfahren auf data.gv.at bereitzustellen und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben zu verweisen.
  • Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach der Zuschlagserteilung zu erfolgen. Auch hier ist für besondere Dienstleistungsaufträge und Aufträge aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung eine gebündelte Bekanntgabe möglich.

Statistische Verpflichtungen (§ 360 BVergG 2018)

Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar eines jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung Justiz bzw. der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

Notwendige Angaben hierfür sind unter anderem die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich und Anzahl der Unternehmer sowie Klein- und Mittelunternehmen (KMU), die in diesen Verfahren Angebote abgegeben haben, die Anzahl der KMU, die in diesen Verfahren den Zuschlag erhalten haben sowie der Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich.

Konsequenzen bei Nicht-Beachtung von Bekanntgabepflichten (§375 BVergG 2018)

Wer als öffentlicher Auftraggeber seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß BVergG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
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Tel. 0
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