Symbolbild Komission
Die Mitglieder der Kommission müssen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für die Angebotsbewertung verfügen.
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Angebotsbewertung durch Bewertungskommission/Jury

18. Dezember 2020
Öffentliche Auftraggeber können bei der Bewertung von Angeboten im Rahmen der Bestbieterermittlung auch subjektive Bewertungselemente (mit)einfließen lassen. Das Einfließen subjektiver Bewertungselemente erfolgt in der Praxis durch den Einsatz einer Bewertungskommission/Jury für den Bewertungsvorgang (z. B. Konzeptbewertung, Hearing von Schlüsselpersonen, ästhetische Aspekte etc.).

Was muss der Auftraggeber beim Einsatz einer Bewertungskommission / Jury beachten?

  • Nur objektiv nicht bewertbare Kriterien dürfen aufgrund subjektiver Aspekte und Eindrücke von einer Kommission bewertet werden. Objektiv bewertbare Kriterien und somit objektiv messbare bzw. mathematisch berechenbare Kriterien (z. B.: Preis, Reaktionszeit, Lehrlingsquote, etc.) können nicht subjektiv durch eine Kommission bewertet werden.
  • Die Mitglieder der Kommission müssen unparteilich und objektiv sein. Sie sollen sich ausschließlich von Ihrer Sach- und Fachkunde leiten lassen. Wenn ein Interessenkonflikt (bzw. der Anschein eines Interessenkonfliktes) bei einem Mitglied gegeben ist, darf dieses Mitglied nicht Teil der Kommission sein.
  • Um die Gleichbehandlung der Bieter zu wahren ist darauf zu achten, dass dieselbe Kommission alle Angebote (zumindest einer Bewertungsrunde) in derselben Zusammensetzung bewertet.
  • Die Kommission verfügt bei der subjektiven Angebotsbewertung sohin unweigerlich über einen Ermessensspielraum. Dieser kann vom Auftraggeber beschränkt werden – z. B. durch die Vorgabe wann ein subjektives Zuschlagskriterium „sehr gut“/„gut“/„befriedigend“/„genügend“/„nicht genügend“ ist.
  • Die Bewertung (Willensbildung) durch die Kommission kann sowohl kollektiv (einstimmig, qualifizierte Mehrheit etc.) oder auch autonom je Mitglied der Kommission erfolgen.
  • Die Mitglieder der Kommission müssen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für die Angebotsbewertung verfügen; welche Sach- und Fachkunde erforderlich ist, hängt vom konkret zu bewertenden Gegenstand und von der Art der Bewertung (kollektiv/autonom) ab. 
  • Die Bewertung durch die Kommission ist vom Auftraggeber jedenfalls im Vergabeakt nachvollziehbar zu dokumentieren und in der Regel verbal zu begründen.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte
Herrengasse 3-5, 3100 St. Pölten
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Tel. 02742/222 95