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Solange der Lieferant weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte im Inland hat, muss die Gemeinde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten und an die dafür zuständige Dienststelle Graz-Stadt des Finanzamt Österreich abliefern. Dies führt in der Regel zu einer Doppelsteuerung bei der Gemeinde.
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Steuer

Änderungen beim innengemeinschaftlichen Versandhandel

Die Regelungen für den innengemeinschaftlichen Versandhandel wurden mit 1.7.2021 umfassend geändert. Die Änderung betrifft nicht nur private Käufer, sondern auch Schwellenerwerber. Darunter fallen unter anderem auch die Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts.

Zunächst stellt sich die Frage, für welchen Bereich sich Änderungen in der Besteuerung ergeben:

Gemeinden sind nicht bei jeder ihrer Tätigkeiten unternehmerisch tätig. Somit ergeben sich für Gemeinden beim Einkauf im EU-Binnenmarkt zwei Handlungsbereiche:

  1. unternehmerischer Bereich (BgA gemäß § 2 Abs. 1 KStG – z. B. Kindergarten, Kanal/Wasser/Müll etc.)
  2. hoheitlicher bzw. nicht unternehmerischer Bereich (Bsp.: Volksschule, Bauamt, Straße etc.)

Je nachdem, für welchen Tätigkeitsbereich eine Gemeinde im EU-Binnenmarkt Waren bzw. Gerätschaften erwirbt, hat die Besteuerung in Österreich zu erfolgen oder ist als igLieferung bzw. igErwerb steuerfrei.

Somit stellt sich bereits zu Beginn des Einkaufsprozesses im EU-Mitgliedsstaat die Frage, für welchen Tätigkeitsbereich der Wareneinkauf erfolgt. Die Zuordnung des Tätigkeitsbereiches zum unternehmerischen oder hoheitlichen Bereich hat sowohl auf die Rechnungslegung durch den Lieferanten als auch auf die Behandlung in der Buchhaltung und UVA der Gemeinde Konsequenzen:

Unternehmerischer Bereich

Die Gemeinde erwirbt einen Gegenstand von einem Lieferanten aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat und verwendet diesen zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen in Österreich. Die Regelungen für den igErwerb sind für den unternehmerischen Bereich immer anzuwenden.

In der Regel liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb (kurz: igErwerb) vor, wenn der Gegenstand von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert wird. Unerheblich ist, wie der Gegenstand von A nach B kommt. Die Gemeinde kann ihn selbst abholen oder ihn liefern lassen.

Für die korrekte Abwicklung muss die Gemeinde den Lieferanten darüber informieren, dass die Lieferung für den unternehmerischen Bereich vorgesehen ist. Dies erfolgt in der Regel mittels Bekanntgabe der UID-Nummer der Gemeinde. Erst mit der UID-Nummer der Gemeinde kann der Lieferant eine steuerfreie igLieferung durchführen und die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Ohne Bekanntgabe der UID-Nummer kommt es zu einer Doppelbesteuerung des Umsatzes, welche erst mit Bekanntgabe der UID-Nummer wegfällt.

Tipp:

Wie erkenne ich, ob es sich bei einer ausländischen Rechnung um einen igErwerb handelt?

Auf der Rechnung ist vom Lieferanten neben der UID-Nummer der Gemeinde der Hinweis auf die Steuerfreiheit der Warenlieferung anzugeben: z. B.: „Steuerfreie igLieferung gemäß Art. 7“

Die weitere Behandlung läuft ab wie bisher: Der igErwerb ist in der laufenden UVA in den Kennziffern 070 bis 008 je nach anzuwendendem österreichischem Steuersatz zu erfassen und der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Der Vorsteuerabzug steht der Gemeinde gemäß Art. 12 zu und ist in der Kennziffer 065 in gleicher Höhe wie die Erwerbsteuer zu erfassen.

Nicht unternehmerischer bzw. hoheitlicher Bereich

Für igErwerbe (aus allen (!) EU-Mitgliedsstaaten), welche im nicht unternehmerischen Bereich getätigt werden, gilt die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro pro Jahr weiterhin. Wird diese von der Gemeinde im aktuellen Kalenderjahr bzw. wurde sie im Vorjahr nicht überschritten, und wird seitens der Gemeinde die UID-Nummer nicht an den Lieferanten bekanntgegeben, so liegt kein igErwerb vor.

Die Gemeinde kann allerdings auf die Erwerbsschwelle verzichten und die UID-Nummer bekanntgeben. In diesem Fall werden die Geschäftsfälle als „steuerfreie igLieferungen“ behandelt und die Rechnungen seitens der Lieferanten ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Die Gemeinde hat den igErwerb in Österreich zu versteuern, hat jedoch aufgrund der hoheitlichen Verwendung keinen Vorsteuerabzug. Der Verzicht auf die Erwerbsschwelle bindet die Gemeinde auf zwei Kalenderjahre.

Hinweis:

Wann ist der Verzicht auf die Erwerbsschwelle sinnvoll?

Sinnvoll ist der Verzicht auf die Erwerbsschwelle dann, wenn Güter bzw. Gegenstände in EU-Mitgliedsstaaten eingekauft werden sollen, deren Normalsteuersatz deutlich über jenem in Österreich liegt (z. B. Normalsteuersatz in Dänemark liegt bei 25 %, jener in Ungarn bei 27 %)

Weiters ist es sinnvoll auf die Erwerbsschwelle zu verzichten, wenn viele Bestellungen in bzw. Lieferungen aus EU-Mitgliedsstaaten die gemischt genutzten Bereiche (laufende Verwaltung, Bauhof etc.) betreffen, und die anteilige Vorsteuer geltend gemacht werden soll.

Änderungen beim Versandhandel mit 1.7.2021

Im nicht unternehmerischen Bereich ist nunmehr seit 1.7.2021 die Änderung der Versandhandelsregelung zu beachten:

Die individuellen Versandhandelsregelungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten (z. B. Österreich 35.000 Euro) wurden abgeschafft. Der Lieferant hat bereits ab der ersten Lieferung an Nichtunternehmer und/oder Schwellenerwerber diese im jeweiligen Bestimmungsland mit dem dort geltenden Steuersatz zu versteuern. Es gibt lediglich eine Ausnahme für Kleinstunternehmer, welche maximal 10.000 Euro pro Jahr Versandhandelsleistungen EU-weit erbringen. Der leistende Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer über den EU-OSS (One-Stop-Shop) an die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes abführen oder sich im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat steuerlich registrieren lassen.

Problematisch in diesem Zusammenhang könnte jedoch § 27 Abs. 4 UStG werden: Solange der Lieferant weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Inland hat, muss die Gemeinde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten und an die dafür zuständige Dienststelle Graz-Stadt des Finanzamts Österreich abliefern. Dies führt in der Regel zu einer Doppelbesteuerung bei der Gemeinde. Einerseits wird der Lieferant die Zahlung der Steuer von der Gemeinde verlangen, andererseits ist die Gemeinde zur Abfuhr dieser an das FA Österreich verpflichtet. Nunmehr gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten:

  • Die Gemeinde verzichtet auf die Erwerbsschwelle. In weiterer Folge wird der igErwerb wie im unternehmerischen Bereich über die laufende UVA erfasst, besteuert und abgeführt. Die Haftung der Gemeinde gemäß § 27 Abs. 4 UStG für die Umsatzsteuer aus der Rechnung des Lieferanten fällt weg.
  • Die Gemeinde verlangt vor Bezahlung der Rechnung den Nachweis des Lieferanten, dass die Umsatzsteuer bezahlt und somit an das Finanzamt Österreich Dienststelle Graz Stadt abgeführt wurde.