Adressvergabe in einer Stadt
Adressvergabe in einer Stadt

Adressen, das Bindeglied in der Verwaltung

Eine Ortschaft mit durchnummerierten Häusern oder eine Gemeinde mit Straßen und Hausnummern, so werden Adressen verstanden. Was hat sich geändert, dass Adressen plötzlich DAS Bindeglied in der Verwaltung sein sollen.

Die weitverbreitete Meinung, dass die Adressvergabe in den Bauordnungen der Länder geregelt ist, ist nicht ganz korrekt. Die Bauordnung befasst sich grundsätzlich mit fest mit der Erde verbundenen Bauwerken und den zu diesen Gebäuden gehörenden Adressen.

Die eigentliche Adressvergabe erfolgt jedoch schon zu einem viel früheren Zeitpunkt und ist nicht gesetzlich geregelt. Die berühmte grüne Wiese soll in Bauland umgewandelt werden. Der Raumplaner erstellt gemeinsam mit den Städten und Gemeinden unter anderem den Entwurf für das Straßen- und Wegenetz und stellt die möglichen Bauparzellen dar.

In diesem frühen Stadium kann der Stadt-/Gemeinderat mit entsprechendem Beschluss bereits die Straßennamen festlegen. Mit dem Eintrag des Straßennamens im „Adress-GWR-­online“ (AGWR-online) wird nicht nur der zentrale Schlüssel – die Straßenkennzahl SKZ – vergeben, es werden auch die Zugehörigkeit der Straße zu einer Ortschaft (in manchen Städten zum Bezirk) und der Zustellort erfasst. Mit dem Eintrag des Straßennamens ins AGWR-­online wird die Möglichkeit für die Vergabe von Orientierungsnummern in diesem Straßenzug geschaffen.

Orientierungsnummern

Orientierungsnummern können – der Tradition folgend – so vergeben werden, dass die geraden Hausnummern auf der rechten Straßenseite vom Orts- oder Stadtzentrum ausgehend zu liegen kommen.

Orientierungsnummern können frei vergeben werden. Es können unbebaute Grundstücke ebenso eine Orientierungsnummer erhalten wie große Grundstücke mehrere, wenn darauf mehrere Gebäude errichtet werden sollen. 

Bei der Vergabe von Orientierungsnummern und der Bearbeitung im AGWR-online muss erstmalig die Geocodierung der Adresse durchgeführt werden – dies geschieht sehr einfach im Geocodierungsclient, der ein integrierter Bestandteil des AGWR-online ist und in dem das aktuellste Orthophoto und die tagesaktuelle Digitale Katastralmappe (DKM) zur Verfügung stehen. Zwingend muss eine geocodierte Adresse bei der Anlegung eines Bauvorhabens vergeben werden.

Die „Felix Faux-Straße“ wurde von ON 2 bis ON 10 durchgehend nummeriert, wobei für das Grundstück 187/18 die Orientierungsnummer 4 noch nicht im AGWR-online eingetragen wurde. An deren Stelle wurde eine vorläufige Adresse, eine sogenannte „Grundstücksnummernadresse“ GNR 187/18, vergeben. 

Hauptadresse
Hauptadresse
Identadresse
Identadresse 

Grundstücksnummernadressen sollten vermieden werden

Grundstücksnummernadressen sind „Hilfsadressen“ und sollen grundsätzlich vermieden werden. Beispielhaft können sie für temporär vergebene Adressen verwendet werden oder für Objekte im Freiland, für die die Gemeinde keine „echten“ Adressen vergeben möchte.

Für unbebaute Grundstücke im Siedlungsraum („Baulücken“) macht es Sinn, bereits bei der Parzellierung die Orientierungsnummern zu vergeben und im AGWR-online einzutragen. Beispielhaft zu sehen bei der Steindlstraße 3 am Grundstück 187/14.

Das Grundstück 187/15 ist offenbar durch Teilung nach der Durchnummerierung entstanden und erhält daher eine zusätzliche Nummer – eine Art Zwischennummer 3a.

Grundstücke können nicht nur eine, sondern auch mehrere „gleichrangige“ Adressen haben. Sogenannte Identadressen gibt es nur bei Gebäuden, nicht aber auf der Adressebene. Das Grundstück 187/17 hat als Eckgrundstück zwei Adressen, die „Schiffmannstraße 84“ und die „Felix Faux-Straße 2“, weil es von zwei Seiten betreten werden kann.

Am Grundstück 163/74 wurden zwei Gebäude errichtet, und daher wurden auch zwei „unabhängige“ Adressen vergeben – die Steindlstraße 5 und 7. 

Geocodierungsclient

Wird der Geocodierungsclient aufgerufen, erscheinen die Grundstücke, die der Adresse zugeordnet sind, oder werden gelb lasiert. Im Bereich des vermuteten Zugangs zum Grundstück setzt der Bearbeiter das „rote Dreiecks-Fähnchen“. Nach dem Start der automatischen Berechnung werden die Zugangskoordinate der Adresse (grünes Rechteck-Fähnchen), die einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, und die GIP-Koordinate (blauer Ball) am GIP-Verkehrsgraphen berechnet und abgespeichert. 

Geocodierungsclient
Wird der Geocodierungsclient aufgerufen, erscheinen die Grundstücke, die der Adresse zugeordnet sind, oder werden gelb lasiert. Im Bereich des vermuteten Zugangs zum Grundstück setzt der Bearbeiter das „rote Dreiecks-Fähnchen“.

Anlässlich der Eingabe der Bauvorhabensmeldung (BVM), also der ersten Erfassung eines geplanten Gebäudes, muss eine Adresse vergeben werden. Gebäude werden einer Adresse, der Hauptadresse „H“ , zugeordnet. Für jedes Gebäude können aber weitere Adressen, sogenannte Identadressen „I“, vergeben werden. Beide Adressen, mit jeweils einem eigenen Adresscode, beziehen sich ausdrücklich auf dieselbe Objektnummer, auf dasselbe Gebäude.

Gebäude

Ein Gebäude im Sinne des § 2 des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWRG) hat immer ein eigenes „Erschließungssystem“ (einen eigenen Zugang und ein eigenes Treppenhaus). Im Sinne dieses Gesetzes bestehen große Wohnkomplexe daher immer aus mehreren Gebäuden. 

Auf einem Grundstück mit einem Gebäude soll ein weiteres errichtet werden: In diesem Fall kann einer bestehenden Adresse im AGWR-online ein weiteres Gebäude hinzugefügt werden – der Adresscode bleibt gleich. Dies empfiehlt sich, wenn es sich um ein Nebengebäude handelt. Wird aber ein weiteres Wohngebäude oder eine Betriebsstätte errichtet, dann sollte eine neue Adresse mit neuem Adresscode vergeben werden. 

Für jede selbstständige Adresse wird eine eigene Zufahrts- und GIP-Koordinate bestimmt. So ist es möglich, mehreren Gebäuden auf einem Grundstück unterschiedliche Zufahrten zuzuordnen. 

Weitergehende Informationen finden Sie unter www.adressregister.gv.at, „Adressvergabe für Gemeinden – Leitfaden“