Gemeinden versäumten es regelmäßig, das Finanzamt zeitnah über die Fertigstellung eines Bauvorhabens zu informieren.
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Salzburg

Achtung vor der Verjährung von Abgabenansprüchen

14. Dezember 2022
Der Salzburger Landesrechnungshof prüfte in den Gemeinden Anif, Annaberg-Lungötz, Lend, Goldegg und Mauterndorf, ob die Grundsteuer sowie diverse Abgaben für Wasser und Kanal korrekt und zeitnah eingehoben wurden. Dabei zeigte sich, dass eine mangelhafte Terminverwaltung und fehlende Prozesse in allen Gemeinden das Risiko der Verjährung von Abgabenansprüchen erhöhten.

„Da Abgaben, wie beispielsweise die Grundsteuer, die Gemeindeeinnahmen erhöhen, sollten die Gemeinden Interesse an einer unverzüglichen Vorschreibung der Abgaben haben“, so Ludwig F. Hillinger, Direktor des Salzburger Landesrechnungshofs und ergänzt: „Deshalb war es überraschend für uns, dass oftmals Schritte für eine zeitnahe Einhebung der Abgaben nicht gesetzt wurden. In einzelnen Fällen wurden diese sogar gänzlich verabsäumt“.

Wesentliche Feststellungen zur Einhebung der Grundsteuer

So verabsäumten es die Gemeinden beispielsweise regelmäßig, das Finanzamt zeitnah über die Fertigstellung eines Bauvorhabens zu informieren. In einigen Fällen erfolgte die Meldung an das Finanzamt erst Jahre nach Baufertigstellung.

Die Finanzämter können erst nach Bekanntgabe der Baufertigstellung tätig werden und den Grundsteuermessbetrag ermitteln. Erst wenn der Gemeinde der vom Finanzamt angepasste Grundsteuermessbetrag vorliegt, kann die Gemeinde den Grundsteuerbescheid erlassen. Folglich erhöhen verspätete Meldungen an das Finanzamt das Risiko der Verjährung.

Hillinger: „Es überraschte uns zudem, dass keine der geprüften Gemeinden offene Bearbeitungen beim Finanzamt evident hielt. Folglich wusste keine Gemeinde Bescheid, in welchen Fällen Anpassungen von Grundsteuermessbeträgen durch das Finanzamt noch ausständig waren. Die Bearbeitungen bei den Finanzämtern dauerten häufig mehrere Jahre“.

Risiko der Verjährung von Abgabenansprüchen auch bei Wasser und Kanal

Eine Gemeinde schrieb etwa in einem Fall keine laufenden Wasser- und Kanalbenützungsgebühren vor, obwohl das betreffende Objekt bereits seit Jahren bewohnt war. Bei den Anschlussgebühren für Wasser- und Kanal verabsäumten es mehrere Gemeinden in einzelnen Fällen die Abgaben vorzuschreiben oder nahmen die Vorschreibungen verspätet vor.

Zentrale Empfehlung an die Gemeinden

Aufgrund seiner Feststellungen empfiehlt der Landesrechnungshof den Gemeinden, ein funktionierendes Internes Kontrollsystem einzurichten, um das Risiko der Verjährung von Abgabenansprüchen künftig zu begrenzen. Dazu zählen auch eine systematische und vollständige Terminverwaltung sowie standardisierte und dokumentierte Prozesse der Abgabeneinhebung.