Bei Gemeinden ist die Abzugsbesteuerung nur dann anzuwenden, wenn die Leitungsverlegung über ein Grundstück führt, welches einem unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist.
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Abzugsbesteuerung bei Leitungsrechten

Am 14. August 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 kundgemacht, mit welchem unter anderem die gesetzlichen Regelungen zur Abzugsbesteuerung bei Leitungsrechten neu definiert bzw. geregelt wurden. Da diese für Zahlungen ab 1.1.2019 anzuwenden ist, hier einige wichtige Punkte aus ertragsteuerlicher Sicht.

Für wen gilt die Abzugsbesteuerung?

Die Abzugsbesteuerung für die Einräumung von Leitungsrechten gemäß § 107 EStG gilt vor allem für natürliche Personen, unabhängig davon, ob das betroffene Grundstück Betriebsvermögen oder Teil einer Vermietung und Verpachtung ist. Gemäß § 24 Abs. 7 KStG ist sie jedoch auch auf folgende Körperschaften anzuwenden:

  • unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, dazu zählen:
    • juristische Personen des privaten Rechts (GmbH und AG)
    • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    • nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
  • beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

Bei Gemeinden ist somit die Abzugsbesteuerung nur dann anzuwenden, wenn die Leitungsverlegung über ein Grundstück führt, welches einem unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist. Ansonsten soll es wie bereits bisher bei Gemeinden zu keiner Steuerbelastung kommen.

Für die Abzugsbesteuerung ist es in diesem Fall auch nicht maßgeblich, auf welcher Grundlage (Vertrag oder zwangsweise Einräumung) es zur Einräumung der Leitungsrechte kommt. 

Welche Komponenten deckt die neu eingeführte steuerliche Behandlung ab?

Die Entschädigungszahlung an den Grundstücksbesitzer umfasst im Wesentlichen

  • das Benützungsentgelt für Grund und Boden,
  • die Abgeltung der Wertminderung des genützten Grundes (wobei diese aufgrund des öffentlichen Interesses in der Regel steuerfrei ist) sowie
  • Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (Ausgleich der erschwerten Bewirtschaftung bzw. Nutzung in Folgejahren und Bewirtschaftungsausfall während der Leitungsverlegung).

Welche Vertragspartner sind umfasst?

§ 107 Abs. 2 EStG umfasst folgende Infrastrukturbetreiber, welche bei einer Zahlung die Abzugsteuer für den Vertragspartner an das zuständige Finanzamt abzuführen haben: Unternehmer im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme. 

Bei Durchführung eines Infrastrukturprojektes durch Gemeinden kommt es zu keiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, da Gemeinden explizit nicht als Infrastrukturunternehmen anzusehen sind. 

Wie hoch ist die Abzugsbesteuerung?

Die Abzugsteuer für natürliche Personen beträgt 10 Prozent, jene für Körperschaften 8,25 Prozent.

Eine allfällige Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer.

Die Abzugsteuer ist gemäß § 107 Abs. 7 EStG bei jeder Auszahlung (bei Einmalzahlung einmal, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung) an den Vertragspartner durch das Infrastrukturunternehmen einzubehalten. Die über das ganze Jahr einbehaltenen Steuerbeträge sind durch den Infrastrukturbetreiber in einer Summe bis spätestens 15. Februar des Folgejahres an das für den Infrastrukturbetreiber zuständige Betriebsfinanzamt zu übermitteln.

Das zahlende Infrastrukturunternehmen haftet gemäß § 107 Abs. 7 EStG für die Entrichtung der Beträge. Neben der Zahlung hat das Infrastrukturunternehmen bis zum 15.2. des Folgejahres eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline vorzunehmen, in welcher die Empfänger zu nennen sind. Das Verfahren und der Inhalt dieser Meldung sind noch in einer Verordnung näher zu regeln.

Die Abzugsteuer entfaltet Endbesteuerungswirkung, vom Steuerpflichtigen kann jedoch eine Regelbesteuerung mittels Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden. 

Anwendung neuer Regelung für Altfälle

Erhaltene Leitungsentgelte, welche in Veranlagungszeiträume fallen, welche zum 14.08.2018 noch nicht rechtskräftig veranlagt waren, sind bereits gemäß § 107 Abs. 11 EStG im Zuge der Jahressteuererklärung der Besteuerung zu unterwerfen. Dabei sind die maßgeblichen Einkünfte gemäß § 107 Abs. 11 EStG

  • in der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Höhe oder
  • pauschal mit 33 Prozent des in diesem Jahr bezogenen Nettoauszahlungsbetrages

anzusetzen.