umgestürzter Baum
Die Haftung des Besitzers setzt die Erkennbarkeit oder die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus.
© Franz Baldauf

Recht

Wer haftet, wenn ein Baum umstürzt?

7. März 2016
Häufiger werdende Sturmereignisse und in Folge dessen umstürzende Bäume und herabfallende Äste lassen die Unsicherheit bei Gemeinden steigen. Es stellt sich die Frage, wofür die Gemeinden nun wirklich haften und insbesondere welche Maßnahmen sie setzen müssen, um allfälligen Haftungsansprüchen zu entgehen. Daher sollen im Folgenden die Haftungsgrundlagen kurz skizziert und anhand von Rechtsprechung und Literaturmeinungen erläutert werden. Weiters wird versucht, den Gemeinden Handlungsempfehlungen mitzugeben, um Schadenersatzansprüche weitestgehend auszuschließen.

Zunächst - und zur Beruhigung: Die Suppe wird nicht so heiß gegessen wie sie gekocht wird. Ein Baum ist ein Lebewesen, das grundsätzlich nach seinen äußeren Merkmalen beurteilt werden muss. Und obwohl es verschiedene Messtechniken zur inneren Diagnose gibt, muss man zur Kenntnis nehmen, dass auch vollkommen gesunde Bäume unter bestimmten Umständen (z. B. Hitze und Wassermangel oder eben bei Sturm) brechen können. Nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum führt daher zu einer Haftung.

Haftungsgrundlage

Die Haftungsgrundlage findet sich im § 1319 ABGB, der sog. „Gebäudehalterhaftung“, die von der Judikatur[i] analog auch auf umstürzende Bäume und herab fallende Äste anzuwenden ist. Demnach haftet ein Baumbesitzer[ii], wenn ein Schadensereignis die Folge des mangelhaften Zustandes (einer Erkrankung oder einer sonst vom normalen Wachstum abweichenden Entwicklung) des Baumes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat[iii].

Erforderliche Sorgfalt

Nach der Judikatur sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen erforderlich, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden, d.h. es ist die Frage zu stellen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen hätte ein sorgfältiger Baumbesitzer getroffen. Das Maß der Zumutbarkeit richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalles. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus[iv].

Konkret findet sich betreffend Bäume ein Judikat[v] , wonach es bei einem Schaden, der durch das Umbrechen eines Baumes oder durch das Abbrechen eines Asts verursacht wurde, entscheidend ist, ob und in welchem Maß eine Krankheit des Baumes auch für einen Laien erkennbar war und es ihm nahe liegen musste, allenfalls auch einen Fachmann zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes des Baums hinzuzuziehen[vi]. In diese Richtung geht auch eine andere Entscheidung[vii], wonach die Forderung nach einer regelmäßigen Überprüfung der Standfestigkeit eines Werkes (in diesem Sinne wohl auch eines Baumes) die Sorgfaltspflicht überspannen würde, wenn der Mangel der Standfestigkeit äußerlich nicht erkennbar ist.

Erhöhte Sorgfaltspflicht

Allerdings wird einer Gemeinde von der Judikatur gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung auferlegt[viii]. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Bäume an einem exponierten Standort, z.B. in einem Schulhof oder Kindergarten, direkt an der Straße oder in Alleen[ix], in Parkanlagen, auf Friedhöfen oder Parkplätzen, befinden.

Maßnahmen

Was ergibt sich aus der dargestellten Judikatur für die Praxis, insbesondere für die Baumkontrolle? Gaisbauer hat sich in ZVR 1999, 220[x], gestützt auf einschlägige Fachliteratur und auch auf deutsche Judikatur, ausführlich mit dieser Frage beschäftigt. Daraus können folgende Schlüsse gezogen werden:

Kontrolle

Grundsätzlich ist eine Sichtkontrolle vom Boden aus ausreichend, außer es wären besondere Umstände bekannt, die möglicherweise eine Beschädigung eines Baumes herbeigeführt haben, die nach außen nicht sichtbar ist. Als Beispiel sei der Fall erwähnt, bei dem im Zuge von Bauarbeiten die Starkwurzeln eines Baumes beschädigt wurden und dieser durch Winddruck umgestürzt ist. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof[xi] entschieden, dass ein Fachmann mit der Frage der Standfestigkeit befasst hätte werden müssen und eine rein äußerliche Begutachtung unzureichend war.

Die Häufigkeit der Sichtkontrollen ist von Alter und Art der Bäume abhängig. Diesbezüglich findet die ÖNORM L1122 Beachtung. Danach (Punkt 5.1.4) sollte bei Ereignissen besonderer Art, vor allem Bautätigkeiten im Standraumbereich oder bei abnormen Witterungsereignissen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein Kontrollgang vorzusehen werden. Insbesondere für Bäume im Verkehrsbereich sind unter Berücksichtigung der gehölz- und standortbedingten Besonderheiten die Kontrollintervalle anzupassen. Eine jährliche Kontrolle ist anzustreben.

Weichholzbäume - dazu zählen etwa Pappeln, Kastanien, Weiden, Linden und Ulmen - müssen öfter kontrolliert werden als stabilere Holzarten.

Bei sogenannten Schadbäumen, d. h. wenn die Sichtkontrolle Schäden oder Schadensanzeichen ergibt, bedarf es einer eingehenden fachmännischen Untersuchung. Gleiches wird man wohl für die ihrer Art nach sehr alten Bäume annehmen müssen.

Gesunde Bäume?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob - inbesondere bei sehr großen Bäumen oder bei in den Straßenraum ragenden Ästen - nicht vorbeugend, d. h. ohne festgestellte Baumschäden, Maßnahmen getroffen werden müssen, die das Umstürzen oder Abbrechen von an sich gesunden Bäumen und Ästen verhindern. Gedacht ist etwa an Kronenentlastungsschnitte oder die Entfernung von waagrecht wachsenden Starkästen.

Soweit ersichtlich besteht nach der Judikatur eine derartige Verpflichtung der Baumbesitzer im allgemeinen nicht. Dies würde - wie oben erwähnt - die Verkehrssicherungspflicht überspannen. Ausnahmsweise wird eine derartige Verpflichtung zur Beschneidung aber zu bejahen sein, wenn sich der Baum in einer exponierten Lage befindet und darüber hinaus die Baumart von ihrer Natur aus erhöht bruchgefährdet ist (z. B. Pappeln). So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf[xii] entschieden, dass bei Platanen selbst übergroße waagrechte Stark­äste nach den (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Gefahr darstellen würden, während dies bei Pappeln sehr wohl der Fall sei.

Zusammenfassung

Abschließend lässt sich somit feststellen, dass das Thema „Bäume“ von den Gemeinden nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte, dass andererseits aber auch von der Judikatur anerkannt ist, dass Bäume nicht absolut sicher sind und ein bestimmtes Restrisiko auch bei gesunden Bäumen als Teil des allgemeinen Lebensrisikos in Kauf genommen werden muss.

Eine andere Auffassung würde ja dazu führen, dass praktisch jeder (gesunde) Baum, der auch nur im Entferntesten eine mögliche Gefahr für Personen oder Sachen darstellen könnte, entfernt werden müsste, was wiederum nicht im Sinne des Natur- und Klimaschutzes sein kann. Durch regelmäßige dokumentierte Sichtkontrollen, deren Zahl sich nach Art und Alter der Bäume zu richten hat, kann Haftungsansprüchen weitgehend vorgebeugt werden. Bei äußerlich erkennbaren Baumschäden oder dann, wenn ein besonderer Umstand vorliegt (z.B. Beschädigung durch Bauarbeiten; hohes Alter, Weichholz und exponierte Lage), sollte jedenfalls ein Fachmann zu Rate gezogen werden.

Bestimmte Holzarten (z. B. Pappeln, Kastanien, Weiden, Linden, Ulmen) sind bruchanfälliger: dies bedeutet aber kein Pflanzungsverbot oder ein Entfernungsgebot dieser Holzarten, sondern es besteht „nur“ ein erhöhter Kontrollbedarf.

Keinesfalls sollten die Gemeinden aber aus Angst und getrieben von Grünidealisten vor Baumkontrollen bzw. bei festgestellten „Risikobäumen“ vor deren Entfernung zurückscheuen, da ansonsten umfangreiche Haftungen schlagend werden können.

Der Autor

Christian Schneider war Landesgeschäftsführer des Gemeindevertreterverbandes der Volkspartei Niederösterreich und ist jetzt Stadtamtsdirektor in Waidhofen an der Ybbs.

[i]       vgl. OGH 5 Ob 564/85

[ii]       „Besitzer (Halter) des Baumes ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zusteht. Das kann daher insbesondere der Eigentümer, der Mieter oder Pächter jener Liegenschaft sein, auf der sich ein Baum befindet. Denkbar ist aber auch die Haftung einer sonstigen Person (z.B. die Gemeinde), die die Halterpflichten vertraglich oder konkludent, z.B. durch die Durchführung von Pflegemaßnahmen, übernommen hat.

[iii]      § 1319 ABGB ist damit wesentlich strenger als das allgemeine Schadenersatzrecht, wo der Geschädigte ein Verschulden des Schädigers nachweisen muss. Nach § 1319 muss sich hingegen der Besitzer des Baumes „frei beweisen“.

[iv]      vgl. 2 Ob 137/05v

[v]       vgl. Miet 35.216 vom 17.2.1983



[vi]      vgl. Dittrich/Tades, ABGB, 2003, § 1319, E 63a



[vii]     vgl. 1 Ob 277/97k



[viii]     vgl. 5 Ob 564/85 und Dittrich/Tades, ABGB, 2003, § 1319, E 51b

[ix]      Bei Bäumen im Zuge von Straßen, Alleen und Wegen ist - soweit ersichtlich - in Lehre und Judikatur strittig, ob eine Haftung nach § 1319 oder/und nach § 1319a (Wegehalterhaftung) zu beurteilen ist. Nach § 1319a besteht eine Haftung nämlich nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit, wodurch der Verschuldensmaßstab höher angesetzt wird. Allerdings besteht nach § 1319a eine sog. „Leutehaftung“ während bei § 1319 nur die engere Gehilfenhaftung nach § 1315 in Frage kommt. 



[x]       vgl. Prof. Georg Gaisbauer „Zur Haftung für Baumschäden durch Bruch gesunder Bäume und Äste“, ZVR 1999, 220



[xi]      vgl. 2 Ob 137/05



[xii]     vgl. OLG Düsseldorf 27.5.1992 VersR 1992/1107; siehe auch Gaisbauer ZVR 1999, 220, FN 53 und 56