Planung eines Bauprojekts
Gemeinden haben ein Interesse daran, öffentliche Aufträge an regional ansässige Unternehmen zu vergeben.
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Was ist zulässig bei der Regionalvergabe?

26. September 2019
Vorneweg ist festzuhalten: Nach den Grundsätzen des Vergabeverfahrens ist eine grundsätzliche gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises bei Durchführung eines Vergabeverfahrens unzulässig (z. B. Ausschluss italienischer Produkte). Nichtsdestotrotz haben insbesondere Gemeinden zur Förderung des eigenen Wirtschaftsstandortes das redliche Interesse, öffentliche Aufträge nach Möglichkeit an regional ansässige Unternehmen („aus der Gemeinde“) zu vergeben.

Die nachstehenden Überlegungen können im Einzelfall bei der vergaberechtskonformen Umsetzung dieses Interesses hilfreich sein: 

„Verfahrenswahl (I)“

Das BVergG 2018 sieht spezielle Kleinlosregelungen vor. Nach § 14 Abs 4 BVergG 2018 können Bauaufträge im Unterschwellenbereich (geschätzter Auftragswert unter 5.548.000 Euro) zur Gänze in „Fachlose“ geteilt werden. Ein Los, dessen geschätzter Auftragswert 100.000 Euro nicht erreicht, kann daher beispielsweise formfrei mittels Direktvergabe an ein regionales Unternehmen vergeben werden.

„Verfahrenswahl (II)“

Das BVergG 2018 lässt regelmäßig mehrere Verfahrenstypen zu, von denen einige gut geeignet sind, regionale Auftragsvergaben zu fördern. Z. B. können Bauaufträge unter einer Million Euro in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung regional vergeben werden.

„Zuschlagskriterien“

Sofern vom Auftragsgegenstand gedeckt („sachliche Rechtfertigung“), liegt es im Ermessen des Auftraggebers, Zuschlagskriterien festzulegen, die einerseits die angebotene Leistung bewertbar machen und andererseits auch die Stärken der regionalen Unternehmen betonen.

  • z. B. Bewertung der Reaktionszeit: regionale Unternehmen haben hier regelmäßig Vorteile, weil sie schnell vor Ort auf der Baustelle sein können (z.B. Elektriker bei Ausfall des Baustromes).
  • z. B. Bewertung der Transportweite: regionale Unternehmen haben hier regelmäßig Vorteile, da sie kurze Lieferwege sicherstellen können und die Qualität des Produktes (z. B. Lieferbeton) nicht gemindert wird.

Weitere Beispiele im Handbuch zur Regionalvergabe mit Praxisbeispielen der Wirtschaftskammer NÖ in Zusammenarbeit mit Schramm Öhler Rechtsanwälte.

Infos

Schramm Öhler Rechtsanwälte

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