Handschlag bei der Angelobung zum Gemeinderat
Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet.
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Was bei der Gemeinderatswahl zu beachten ist

Die fünfjährige Funktionsperiode seit der niederösterreichischen Gemeinderatswahl im Jänner 2015 ist fast abgelaufen. Die nächste allgemeine Gemeinderatswahl wird im ersten Quartal 2020 stattfinden.

Nicht nur für die Gemeindeverwaltung, sondern auch für die Mandatare und Funktionäre in den niederösterreichischen Gemeinden beginnt langsam die Vorbereitung auf die Gemeinderatswahl. Schließlich müssen rechtzeitig geeignete Kandidaten gefunden, Wahlvorschläge erstellt und die entsprechenden Themen platziert werden.

Nicht zuletzt ist es aber auch notwendig, sich wieder mit den rechtlichen Grundlagen für die Gemeinderatswahl vertraut zu machen und dabei speziell die Änderungen seit der letzten Gemeinderatswahl im Blick zu haben. Schließlich macht es wenig Sinn, beispielsweise einen Kandidaten aufzustellen, der in dieser Gemeinde gar nicht wählbar ist, oder nichtamtliche Stimmzettel vorzubereiten, die aufgrund rechtlicher Vorgaben so nicht zulässig sind.

In der Folge sollen daher die wesentlichen rechtlichen Neuerungen seit der Gemeinderatswahl 2015 in geraffter Form dargestellt werden.

Änderungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung

Die zentrale gesetzliche Grundlage für den Ablauf der Gemeinderatswahl ist die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO). Seit der Wahl 2015 erfolgten drei Novellen der NÖ GRWO, welche mit LGBl. Nr. 31/2017, Nr. 23/2018 und Nr. 27/2019 kundgemacht wurden.

Die wesentlichsten Inhalte dieser Novellen stellen sich wie folgt dar:

Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses

Nachdem es dafür bisher keine gesetzliche Grundlage in der NÖ GRWO gab und das Abstimmungsverzeichnis bei der letzten Wahl daher händisch oder in manchen Gemeinden sogar mit Schreibmaschine geführt werden musste, wurden die Bestimmungen des Bundes über die Möglichkeit zur Führung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses übernommen. 

Einbringung des Wahlvorschlages

Es wurde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Wahlvorschläge ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt eingebracht werden müssen. Eine Einbringung per Telefax oder als (Anhang einer) E-Mail ist damit nicht zulässig.

Nachdem Wahlvorschläge spätestens um 12:00 Uhr des 39. Tages vor dem Wahltag eingebracht werden müssen und bei Versäumen dieser Frist eine Teilnahme an der Wahl nicht möglich ist, gilt es daher, entsprechend Zeit für die Verbringung des Wahlvorschlages ins Gemeindeamt einzuplanen. 

Gestaltung eines nichtamtlichen Stimmzettels

Wie bisher gibt es bei der Gemeinderatswahl neben dem amtlichen auch einen nichtamtlichen Stimmzettel. Bei der letzten Wahl hat sich gezeigt, dass in einigen wenigen Fällen nichtamtliche Stimmzettel hergestellt wurden, welche nicht nur persönliche Angaben zu den Wahlwerbern enthielten, sondern auch Vorhaben oder Projekte des Wahlwerbers in der Gemeinde beinhalteten.

Dies widerspricht dem Zweck eines nichtamtlichen Stimmzettels und soll daher durch das Verbot von Projekten oder Projektbeschreibungen unterbunden werden.
Zusätzlich wurde auch die Verwendung von Wahlslogans auf nichtamtlichen Stimmzetteln untersagt.

Ein nichtamtlicher Stimmzettel darf daher (wie bisher) keine Fotos oder bildhaften Darstellungen von Personen, und nun auch keine Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthalten, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, ist der jeweilige nichtamtliche Stimmzettel ungültig.

Projekte und Projektbeschreibungen sind Vorhaben, die insbesondere auf kommunaler Ebene nach der Wahl umgesetzt, unterstützt oder fortgeführt werden sollen. Beispiele aus den Erläuterungen dazu: „Meine Stimme für den Neubau des Kindergartens“, „Gegen den Ausbau der Schnellstraße“, „Mit Kandidat XYZ für den Ausbau des Betriebsgebietes“ etc.

Unter Wahlslogans sind wertende Aussagen zu verstehen. In den Erläuterungen finden sich folgende Beispiele: „Mit neuer Kraft für unsere Gemeinde“, „Eine starke Stimme für die Gemeinde ABC“ etc. Auch der Slogan „Miteinander für die Gemeinde ABC“ wäre nicht zulässig. 

Änderungen der NÖ Gemeindeordnung

Am 22.6.2017 wurde vom NÖ Landtag eine Novelle der NÖ Gemeindeordnung 1973 beschlossen, welche mit LGBl. Nr. 55/2017 kundgemacht wurde. Diese ist zwar nicht für die Gemeinderatswahl an sich, wohl aber für die Konstituierung der Gemeindeorgane nach der Wahl sehr wichtig.

Die wesentlichsten Inhalte:

Wahl zum Bürgermeister/Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

Wie bisher können zum Bürgermeister und in den Gemeindevorstand (Stadtrat) nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. EU-Bürger können also in den Gemeinderat gewählt werden (wenn sie in der jeweiligen Gemeinde passiv wahlberechtigt sind), nicht aber Bürgermeister bzw. Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) werden.

Nunmehr müssen Bürgermeister und Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zusätzlich in der Gemeinde, für welche sie in diese Funktion gewählt werden/wurden, ihren Hauptwohnsitz haben. 

Gemeinderat nur in einer Gemeinde (eine wichtige Voraussetzung)

Wie bisher ist es grundsätzlich möglich, in mehreren NÖ Gemeinden zu kandidieren, sofern jeweils die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (insbesondere ordentlicher Wohnsitz) vorliegen.

Nunmehr darf ein gewählter Bewerber aber nur in einer Gemeinde das Gelöbnis leisten. Wurde ein Bewerber in mehrere Gemeinderäte gewählt, so hat er sich bis zur ersten konstituierenden Sitzung eines Gemeinderates, in den er gewählt wurde, zu entscheiden, für welche Gemeinde er das Gelöbnis leistet. Auf Mandate in anderen Gemeinden muss er verzichten und ist in diesen Gemeinden aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen.

Es ist daher nicht mehr möglich, in mehreren Gemeinden die Funktion als Gemeinderatsmitglied auszuüben.

Mehr zum Thema Gemeinderat in unserem Glossar.