Wird der Tod jetzt durch einen Arzt oder eine Ärztin festgestellt, kann ein Verstorbener nunmehr sofort durch den Bestatter an einen geeigneten Ort verbracht werden. (Symbolbild)
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NÖ Bestattungsgesetz modernisiert

Mit Beschluss des NÖ Landtages vom 12. Dezember 2019 wurde das NÖ Bestattungsgesetz modernisiert und vereinfacht. Die Änderungen umfassen die Anforderungen an die Totenbeschau, die Vergütung der ärztlichen Leistung des Totenbeschauers bzw. der Totenbeschauerin sowie den dafür zu verrechnende Verwaltungsabgabentarif und eine Klarstellung über die Bestattungspflichtigen.

Bisher musste ein Verstorbener zunächst am Sterbe- oder Auffindungsort unverändert belassen werden. Nur in Ausnahmefällen durfte eine Leiche vor der Totenbeschau abtransportiert werden, wenn der Tod durch einen Arzt bereits festgestellt war. Manche Familien, bei der ein Angehöriger zu Hause verstorben war, mussten – bis der Totenbeschauarzt die Freigabe des Leichnams erteilen konnte – lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Für die Beteiligten war diese Situation mitunter sehr belastend, weshalb hier eine gesetzliche Änderung vorgenommen wurde.

Schnellerer Abtransport der Leiche möglich

Wird der Tod jetzt durch einen Arzt oder eine Ärztin festgestellt, kann ein Verstorbener nunmehr sofort durch den Bestatter an einen geeigneten Ort (z. B. Leichenkammer, Räumlichkeiten des Bestatters, Krankenanstalt) verbracht werden.

Ausgenommen davon sind lediglich Fälle, in denen der den Tod feststellende Arzt einen Suizid, Fremdverschulden oder eine meldepflichtige Erkrankung nicht ausschließen kann.

Nur bei Vorliegen dieser besonderen Umstände darf die Leiche zunächst nicht abtransportiert werden. Damit müssen die Totenbeschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung in der Regel nicht mehr vor Ort durchgeführt werden, sondern können später erfolgen. Der Gesetzgeber hat mit diesen Änderungen dem Wunsch vieler Angehöriger aber auch der sonstigen Beteiligten entsprochen.

Jeder Arzt kann Totenbeschau vornehmen

Bisher war die Totenbeschau nur wenigen Ärzten vorbehalten (Allgemeinmediziner, Internisten, Pathologen). Künftig soll jeder niedergelassene Arzt in Niederösterreich, der eine zusätzliche Ausbildung absolviert hat, eine Totenbeschau durchführen dürfen. Einschlägige Fortbildungen werden bereits von der NÖ Ärztekammer angeboten. Damit soll die angespannte Situation mancher Gemeinden, einen Totenbeschauarzt zu finden, entspannt werden.

Honorare für Bestattungen Niederösterreich erhöht

Vor diesem Hintergrund und da es sich bei der Totenbeschau um eine wichtige medizinische Sachverständigentätigkeit handelt, wurden auch die Honorare für diese Leistungen deutlich erhöht. Weiters wurden auch unterschiedliche Vergütungen für die Totenbeschau während des Tages, der Nacht und an Wochenenden eingeführt. Statt der bisherigen einheitlichen Vergütung von 65,50 Euro beträgt das Honorar für diese Tätigkeiten nun:

  • Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr 120,- Euro
  • Samstag, Sonntag und Feiertag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und
  • Montag bis Freitag von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr 180,- Euro sowie
  • Samstag, Sonntag und Feiertag von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr 230,- Euro.

Im selben Ausmaß wie die Vergütungen wurde auch die Tarifpost 20 des NÖ Gemeindeverwaltungsabgabentarifs für die Durchführung der Totenbeschau angepasst. Dadurch entstehen für die Gemeinden keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

Die Gesetzesnovelle und die begleitenden Maßnahmen traten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

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